Die Art. 53 MSchG sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind auch anwendbar auf Markenanmeldungen
Die Art. 53 MSchG sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind auch anwendbar auf Markenanmeldungen
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I. Ausgangslage
Die FRACTAL-SWISS AG, Hergiswil (nachfolgend auch Klägerin), ist Inhaberin der am 31. August 2010 hinterlegten Marke Nr. 604913 «Fractal» sowie der am 11. Dezember 2015 hinterlegten Marke Nr. 681948 «Fractal-Swiss», beide mit Beanspruchung von Produkten der Klasse 9. Am 20. März 2019 beantragte die A.___Sàrl (vormals FRACTAL-SWISS (pma) Sàrl / nachfolgend auch Beklagte) beim IGE den Markenschutz für das Zeichen «Fractal-Swiss» bezüglich Produkte der Klassen 35 und 45. Zwischen den beiden Parteien bestand ursprünglich ein Lizenzvertrag, den die Klägerin jedoch am 11, Nau 2018 gekündigt hatte.
Am 1. Juli 2019 erhob die FRACTAL-SWISS AG gegen die A.___Sàrl beim Obergericht des Kantons Nidwalden Klage, u.a. mit den Anträgen (i) es sei der A.___Sàrl zu verbieten, das Zeichen «FRACTAL» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, um sich, ihre Waren oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen sowie (ii) die aus der Anmeldung resultierende Marke sei auf die Klägerin zu übertragen.
Mit Urteil vom 27. April 2020 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die erwähnten Begehren ab. Dies betreffend Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG u.a. mit der...
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