Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig
Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig
Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig
1. Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 53 Abs. 1 MSchG1 kann der Kläger anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register (Art. 5 MSchG2). Art. 30 Abs. 2 und 33 statuieren sodann entweder die Rückweisung des Eintragungsgesuchs oder die Registrierung der Marke durch das IGE.
Das MSchG unterscheidet allerdings in der Folge bewusst zwischen lediglich angemeldeten Zeichen (Eintragungsgesuch) und registrierten Marken. Exemplarisch dazu Art. 55 Abs. 2bis MSchG4 , der die Leistungsklage erst nach der Eintragung der Marke im Register vorsieht, während Schadenersatz seit Kenntnisname vom Eintragungsgesuch durch den Beklagten geltend gemacht werden kann.
2. Urteil Bundesgericht BGer 4A_297/2020...
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