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Gemeingut

Das Zeichen «Un gout de fou…jusq’au bout» (sic) ist für Esswaren nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das internationale Zeichen «Un gout de fou…jusq’au bout» wirkt trotz der orthografischen Eigenarten in seiner Schreibweise in der Landessprache Französisch ohne Gedankenarbeit oder Fantasieaufwand der Endabnehmer mit Blick auf die beanspruchten Waren «confiserie» als beschreibend und anpreisend, mit der Folge, dass ihm die Schutzausdehnung auf die Schweiz zu verweigern ist.
iusNet IP 27.11.2019

«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «GRAND BASEL» stellt für die beanspruchten Dienstleistungen im Ausstellungsbereich eindeutig eine direkte Herkunftsangabe dar; denn die französisch-sprachigen Teile der massgebenden Verkehrskreise verstehen es ohne weiteres als Hinweis auf den Grossraum Basel.
iusNet IP 27.11.2019

Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die medizinischen Fachpersonen als massgebende Verkehrskreise verstehen das Zeichen «FIRMARRAY» ohne besondere Denkanstrengung als Hinweis auf einen strukturierten Aufbau auf einer Film-Oberfläche. Dementsprechend ist sein Sinngehalt als beschreibend bezüglich Natur oder Bestimmung des in den Klassen 1, 5, 9 und 10 beanspruchten Labormaterials zu qualifizieren mit der Folge, dass dem Zeichen die verlangte Unterscheidungskraft hinsichtlich der beanspruchten Produkte fehlt.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Gourmet (fig.)» von Nestlé für Tierfutter ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht
Auch im Zusammenhang mit Tierfutter entfaltet das Wort «Gourmet» den Sinn eines Hinweises auf ein qualitativ besonders hochwertiges Produkt. Mithin wird es durch die massgebenden Verkehrskreise als beschreibend und anpreisend verstanden. Die grafischen Elemente des Zeichens fallen dabei nicht aus dem Rahmen des Gewöhnlichen, sodass auch sie keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirken. Schliesslich ist auch der geltend gemachte Vertrauensschutz vorliegend zu verneinen.
iusNet IP 27.10.2018

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft (eines Wortzeichens) das aktuelle tatsächliche Verständnis des Zeichens relevant sei. Dieses stimme in «ausserordentlichen Ausnahmefällen» nicht (mehr) mit der lexikalischen Bedeutung des Zeichens überein. In Bezug auf das Zeichen APPLE habe ein Bedeutungswandel stattgefunden. Da dem Zeichen APPLE ein notorisch überragender Bekanntheitsgrad zukomme (als eine der bekanntesten Marken der Welt und eine allgemein bekannte Firmenbezeichnung), werde das Zeichen (nunmehr) in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen originär unterscheidungskräftig.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Wort «merci» gilt in der Schweiz allgemein als Ausdruck des Dankes. Es ist somit banal in dem Sinne, als es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Auch besteht seitens der Konkurrenten ein Freihaltebedürfnis, muss es ihnen doch freistehen, «merci» ihrerseits als Höflichkeitsfloskel zu Werbezwecken zu verwenden. Dies führt jedoch nicht einfach dazu, dass die Prüfung unter dem Aspekt des Gemeinguts ohne den Einbezug der beanspruchten Produkte erfolgen darf, wie die Vorinstanz dies getan hatte.
iusNet IP 24.08.2019

«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
«REVELATION» wird durch das massgebende breite Publikum sowohl englisch-sprachig («relevation») als auch in französisch-sprachiger Fassung («révélation») als anpreisend bzw. Qualitätshinweis verstanden, weshalb es zum Gemeingut zählt und demzufolge nicht markenschutzfähig ist.
iusNet IP 24.08.2019

Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist als Teil des Gemeingutes zu qualifizieren; denn bei leicht erhöhter Aufmerksamkeit der betroffenen Verkehrskreise, die sich zusammensetzen sowohl aus Fachkreisen als auch aus Privatpersonen aus Hand- und Heimwerkkreisen, ist anzunehmen, dass die Verbindung von «BETO» (als Assoziation zu «Beton» sowie «béton») mit «KONTAKT» im Lichte der beanspruchten Produkte im Konstruktionsbereich als beschreibend wirkt im Sinne eines Hinweises auf eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit Bezug auf andere Komponenten.
iusNet IP 18.08.2019

Die internationale Registrierung «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist auch in der Schweiz als kombinierte Formmarke schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das internationale Zeichen «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist für die beanspruchten «Vins d’appellation d’origine contrôlée Champagne» der Klasse 33 auch in der Schweiz schutzfähig. Zwar sind Form und grundsätzliche Gestaltung der hinterlegten Flasche für Schaumweine üblich. Die Verwendung der für diese Waren nicht beschreibenden Namen «Alexandra» sowie «Laurent-Perrier» schafft jedoch aufgrund von Gestaltung, Platzierung und Wiederholung im Gesamteindruck eine ausreichende Unterscheidungskraft.
iusNet IP 23.06.2019

Eine dreidimensionale Marke lediglich in Form ovaler Dosen ohne herausragende Elemente ist nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die durch das strittige Zeichen beanspruchte Ware lautet auf «Lippenbalsam». Das BVGer prüft demzufolge den Warenbereich «Lippenpflegeprodukte». Es kommt zum Schluss, es bestehe weder ein Freihaltebedürfnis noch eine schutzausschliessende Wirkung wegen sinngehaltlich beschreibenden Charakters des Zeichens. Indessen fehle ihm die verlangte Unterscheidungskraft, weil die besonderen Zeichenelemente wie überhoher Deckel sowie Mulde keinen unerwarteten und ungewöhnlichen Gesamteindruck vermittelten.
iusNet IP 23.06.2019

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