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Gemeingut

Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das international registrierte Zeichen EPRIMO ist wegen seines anpreisenden Charakters als Qualitätshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Kombination von "e" und "primo" ("erstklassig, gut") ergibt eine reklamehafte Anpreisung bzw. Selbstdarstellung.
iusNet IGR 10.11.2018

Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren (Teile der Klasse 14 sowie Waren der Klasse 28) erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung (Form, Motiv; dreidimensionale Ausstattung) und somit dem Gemeingut zugehörend, ohne dass hier die Frage der Verkehrsdurchsetzung oder die allfällige Bekanntheit der Marke zu prüfen war.
iusNet IGR 10.11.2018

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Rechtsprechung
Markenrecht

(B-7509/2016 v. 7.5.2018)

Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Der Begriff „shoe“ ist für im Zusammenhang mit Schuhen stehende Waren direkt beschreibend und wird in Verbindung mit der reklamehaften Angabe „passion“ als Qualitätshinweis bzw. Anpreisung sowohl des Angebots als auch des Anbieters aufgefasst. Der Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot geht fehl, weil die zum Vergleich angerufenen älteren Marken sich in relevanter Weise von der in Rede stehenden unterscheiden.
iusNet IGR 30.09.2018

Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ stellt eine für das massgebende Publikum leicht verständliche, in direkt beschreibender oder anpreisender Weise ohne weiteres auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beziehende Wortkombination dar. Da somit ein Zeichen des Gemeingutes vorliegt, kann die Frage nach einer allfälligen Freihaltebedürftigkeit offen gelassen werden. Trotz einer Vielzahl herangezogener Vergleichsmarken ist auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegeben.
iusNet IGR 23.08.2018

Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig

Rechtsprechung
Das Zeichen „HAMILTON“ ist für die geltend gemachten Klassen als Name oder Fantasiebezeichnung zu qualifizieren; denn die gleichnamigen Städte sind in der Schweiz bzw. bei den betroffenen massgebenden Verkehrskreisen weitgehend unbekannt. Entsprechend fehlt es bei der Marke „HAMILTON“ an einer schädlichen Herkunftsangabe (bzw. der Erweckung einer Herkunftsangabe) und damit auch an einem Freihaltebedürfnis. Die nötige Unterscheidungskraft ist gegeben.
iusNet IGR 19.08.2018

Keine Eintragungsfähigkeit einer internationalen Registrierung mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht
Die internationale Registrierung IR 1169244 „fig.“ (emballage) ist für die geltend gemachte Klasse 30 nicht im schweizerischen Markenregister einzutragen; denn es fehlt ihr die (originäre) Unterscheidungskraft und sie erweist sich als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG.
iusNet IGR 26.06.2018

Eintragungsfähigkeit einer internationalen Registrierung dank Unterscheidungskraft des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen „NORMA (fig.)“, Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 1‘189‘776, ist im schweizerischen Markenregister einzutragen. Zwar stellt die Bezeichnung „Norma“ nur Gemeingut dar; indessen ergibt sich im Zusammenhang mit der grafischen originellen typischen Ausgestaltung die notwendige Unterscheidungskraft.
iusNet IGR 26.06.2018

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