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Gemeingut

Das Zeichen «APPLE» ist angesichts seines Bezugs auf das weltberühmte Unternehmen «APPLE» für sämtliche beanspruchten Waren marktschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «APPLE» wird angesichts des notorisch überragenden Bekanntheitsgrades als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom (hier relevanten) Durchschnittskonsumenten nicht i.S. einer Frucht, sondern als unmittelbarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Das angemeldete Wortzeichen «APPLE» ist somit für alle beanspruchten Waren als Unterscheidungsmerkmal der verschiedenen Anbieter tauglich.
iusNet IP 23.06.2019

Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist nicht schutzfähig. Zum einen wird es durch einen Teil der Verkehrskreise, nämlich die Spezialisten in Fachgeschäften mit Bezug auf die Waren Schnupftabak bzw. Schnupfpulver als Herkunftsbezeichnung verstanden, weshalb es zum Gemeingut zählt. Zudem ist das Zeichen irreführend, weil sämtliche beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
iusNet IP 22.04.2019

Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Auffassung des IGE, wonach sich ein Teil der durch die Marke «ETERNA» beanspruchten Waren, nämlich diejenigen, welche sich an Fachabnehmer aus der Industriebranche wenden, als nicht schutzfähig erweist, wird bestätigt. In diesem Zusammenhang erweist sich die Marke mit der italienisch-sprachigen Bedeutung von «ewig» als qualitativ anpreisend, damit zum Gemeingut gehörend und deshalb nicht eintragungsfähig.
iusNet IP 07.04.2019

Das Zeichen «AutonoMe» ist für die betroffenen medizinischen Instrumente direkt beschreibend und daher nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
«AutonoMe» ist nicht schutzfähig, weil es betr. die beanspruchten Waren durch die angesprochenen Ophthalmologen in seinem Sinngehalt als beschreibend bzw. ohne die nötige Unterscheidungskraft verstanden wird und auch ein relatives Freihaltebedürfnis der Konkurrenten für den Begriff «autonom» besteht. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vorgebrachten präjudiziellen Eintragungen. Zwei eventualiter vorgeschlagene Einschränkungen der beanspruchten Waren werden ebenfalls abgelehnt.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «REVELATION» wird trotz der Unterschiedlichkeit der beanspruchten Produkte universell verständlich i.S. von «révélation» bzw. «relevation», mithin als positiv konnotierte Qualitätsangabe («Enthüllung» oder «Offenbarung») interpretiert, weshalb es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Analoge Eintragungen in Frankreich sind vorliegend nicht relevant; auch ist hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar, zumal die in Frage kommenden Präjudizien mehr als acht Jahre zurück liegen.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «hype. (fig.)» ist für die beanspruchten Produkte der Klassen 18, 25 sowie teilweise der Klasse 35 nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Mit Ausnahme der durch das IGE akzeptierten Teile der in Klasse 35 geltend gemachten Dienstleistungen bestätigt das Gericht, dass die Markenschutzfähigkeit für die übrigen Produkte der Klasse 35 sowie 18 und 25 nicht gegeben ist. Das Wort «hype» ist immer an die betroffenen Produkte gekoppelt i.S. eines durch diese (wie sinngemäss behauptet) ausgelösten «hype», und die grafischen Elemente sind banal und somit nicht unterscheidungskräftig.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «LOCKIT» ist für Utensilien, die nicht verschliessbar sind, genügend unterscheidungskräftig und damit markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Soweit das Zeichen «LOCKIT» sich auf Waren (insbes. Reiseutensilien) bezieht, die abgeschlossen werden können, wird «LOCKIT» durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen dieser Waren verstanden, weshalb es insoweit zum Gemeingut gehört. Jedoch beansprucht das Zeichen auch Waren, die nicht abgeschlossen werden, nämlich die Produkte «porte-cartes (portefeuille)», für welche die Unterscheidungskraft der Marke mangels Verschliessbarkeit zu bejahen ist.
iusNet IP 28.2.2019

Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das IGE ist – auch mit Bezug auf seine Praxis an sich – berechtigt, dem Zeichen «più» den Markenschutz zu verweigern, weil es durch die massgebenden Verkehrskreise (insbes. Endkonsumenten im Bereich der Beherbergung und Gastronomie) als qualitativ anpreisend wahrgenommen wird. Daran ändern auch andere, nicht nur «mehr», «Mehrwert» oder «ein Plus an» bedeutende Interpretationen nichts, weil die letztgenannten hier im Vordergrund stehen.
iusNet IP 27.02.2019

Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist für die beanspruchten Waren eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist zum Markenschutz zuzulassen. Ihr Bildelement des Nussknackers ist weder für die beanspruchte Ware beschreibend noch banal. Mit Blick auf die für Confiseriewaren hier entscheidenden Endkonsumenten ist festzuhalten, dass das zweidimensionale Bildelement den Gesamteindruck der Marke massgeblich beeinflusst und damit unterscheidungskräftig ist.
iusNet IGR 16.12.2018

Die Marke "ONE&ONLY (fig.)" ist für die geltend gemachten Waren nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das international registrierte Zeichen "ONE&ONLY (fig.)" ist nicht eintragungsfähig, weil es von gemeinfreien Elementen geprägt ist. Angesichts des stark anpreisenden und somit auch beschreibenden Wortelements "ONE&ONLY" müsste die grafische Ausgestaltung den Gesamteindruck besonders stark beeinflussen, was vorliegend nicht zutrifft.
iusNet IGR 26.11.2018

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