Die Darstellung eines angebissenen Pizzastücks als Teil der Kommunikationsweise eines Franchiseunternehmens im Pizzageschäft hat Werkcharakter, weshalb es einer Konkurrentin aufgrund von Urheberrecht und damit verbunden auch Marken- sowie Designrecht untersagt ist, im Geschäftsverkehr eine ähnliche Darstellung zu verwenden.
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das BGer mit den Fragen der Werkqualität und des Schutzumfangs eines Holzfeuergrills wie auch der Gebrauchspriorität und der Abgrenzung zwischen Urheberrechtsschutz und Designschutz befasst.
Das BGer bestätigt die Argumentation der Vorinstanz (vgl. dazu iusNet IP 14.12.2021, HG HOR 2019.16/fr/MD v. 3.8.2021) in urheberrechtlicher Hinsicht vollumfänglich. D.h. der Feuerring erweist sich als urheberrechtlich – wenn auch nur in engem Rahmen – geschützt und ein Teil der fraglichen Konkurrenzprodukte verletzt Urheberrecht mangels ausreichender Unterschiede zum Feuerring.
Das Gericht qualifiziert das Musical «Vape» als zulässige Parodie des Werks «Grease», da es sich um eine kritische Aktualisierung des ursprünglichen Stoffes handle (moderner Slang, Einbezug von «MeToo», Kritik am glücklichen Ende von «Grease» etc.). Auch war die Nennung von «Grease» durch die Rechteinhaber an «Vape» markenrechtlich zulässig.
Wegen einer im Wesentlichen integralen Übernahme des klägerischen Artikels «500 Hotels suchen Käufer» durch die Beklagte unter dem Titel «Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz» u.a. auf www.blick.ch wird die Beklagte zur entsprechenden Löschung in ihrem Internetauftritt verurteilt.
Die Passage «Oh I» im Song «Shape of You» von Ed Sheeran wurde durch diesen nicht unter Verletzung von Urheberrecht aus dem älteren, durch Sami Chokri komponierten Song «Oh Why» kopiert.
Die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, welcher im Rahmen von Cloud-Computer-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, stellt eine «Vervielfältigung auf beliebigen Trägern» gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2001/29 dar.