Die Klageabweisung erfolgte zum einen mangels urheberrechtlich relevanter Qualität der in Rede stehenden Fotografie; denn das Bild sei bei einer zufälligen Begegnung zwischen Kläger und Beklagter entstanden, ohne dass Ersterer eine Kontrolle ausübte über Bekleidung, Ausdruck, Haltung, Makeup, Stellung, Position auf der Strasse oder darüber, was die Beklagte in der Hand hielt oder wer sonst noch auf dem Bild erschien. Und zum andern wurde ein «fair use» seitens der Beklagten bejaht.