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Feuerring – Ein Holzfeuergrill als Werk der angewandten Kunst

Feuerring – Ein Holzfeuergrill als Werk der angewandten Kunst

Kommentierung
Urheberrecht

Feuerring – Ein Holzfeuergrill als Werk der angewandten Kunst

I. Ausgangslage

C. (Kläger vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau) ist Bildhauer und Stahlplastiker. Er hat ein als «Feuerring D» bezeichnetes Gerät sowie mehrere Varianten davon für das Garen von Lebensmitteln geschaffen. Diese Geräte bestehen aus Stahlschalen mit unterschiedlichem Aufriss und Durchmesser. C. ist zudem Inhaber eines Schweizer Patents1 betreffend eine «Vorrichtung zum Garen von Lebensmitteln» sowie der europäischen Patente betreffend eine «Vorrichtung zum Kochen von Nahrungsmitteln.» Seit dem 16. März 2011 ist auf C. auch die Schweizer Wortmarke Nr. 613117 «Feuerring» für Waren der Klassen 6, 11 und 21 eingetragen.

Abbildung 1: Ursprungsmodell des Feuerrings, Modell D, von C

A. (Beklagter 1) konstruierte den ersten sog. «Grillring» im Jahr 2014. Er ist Inhaber der Internet-Domains «www.grillring.ch» und «www.gartenfeuer.ch», über die hauptsächlich Grillringe der B. GmbH (Beklagte 2) vertrieben werden. Die auf den Beklagten 1 registrierte Domain «www.feuerundring.ch» ist seit Anfang März 2019 inaktiv. Folgende Grillringe waren Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit:

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