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Die Marke Nr. 657 746 «ZeitMeister» ist aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs infolge Verwechslungsgefahr gegenüber der (älteren) Marke Nr. 2P.468621 «MEISTER» zu löschen

Die Marke Nr. 657 746 «ZeitMeister» ist aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs infolge Verwechslungsgefahr gegenüber der (älteren) Marke Nr. 2P.468621 «MEISTER» zu löschen

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Marke Nr. 657 746 «ZeitMeister» ist aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs infolge Verwechslungsgefahr gegenüber der (älteren) Marke Nr. 2P.468621 «MEISTER» zu löschen

I. Ausgangslage

Die schweizerische Meister & Co AG (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Bf) ist Inhaberin der am 29. März 1995 hinterlegten schweizerischen Wortmarke Nr. 2P-468621 «MEISTER» für «Schmuckwaren» der Klasse 14. Am 24. April 2014 wurde für die schweizerische ZeitMeister Uhren AG die Wortmarke Nr. 657 746 «ZeitMeister» für «Uhren; Schmuck» der Klasse 14 im schweizerischen Markenregister eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob die Bf Widerspruch mit Hinweis auf die Gleichartigkeit bzw. Identität der strittigen Waren sowie auf die Zeichenähnlichkeit infolge gänzlicher Übernahme der Widerspruchsmarke als Begründung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wies das IGE den Widerspruch ab. Dabei argumentierte es im Wesentlichen, der Begriff «Meister» habe in Alleinstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen beschreibenden und qualitativ anpreisenden Charakter. Der Begriff sei im Urteilszeitpunkt dem Gemeingut zuzuschreiben und damit kennzeichnungsschwach. Eine Übereinstimmung sei einzig im gemeinfreien Bereich «Meister» gegeben, weshalb keine Verwechslungsgefahr vorliege. Ein Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz sei zwar belegt; die...

iusNet IGR 16.12.2018

 

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