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Markenrecht

Markenrecht

Teilweise Verwechslungsgefahr betr. die eingetragenen Klassen für die Marken FACEBOOK und StressBook

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Vergleich der betroffenen Marken erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen keine Ähnlichkeit vorliegt, welche eine Verwechslungsgefahr schafft. Insbesondere mit Blick auf den übereinstimmenden zweiten Wortteil „book“ kommt es demgegenüber zum Schluss, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der hohen Kennzeichnungskraft der Marke(n) FACEBOOK eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.
iusNet IGR 19.08.2018

Fehlende Verwechslungsgefahr der beiden betroffenen pharmazeutischen Marken

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar betreffen die in Rede stehenden Marken pharmazeutische Produkte und gelten solche Produkte grundsätzlich als gleichartig, weil bezüglich Vertriebskanälen, Herstellungsstätten, Know How und medizinischem Verwendungszweck Übereinstimmung besteht. Aufgrund sowohl akustischer als auch semantischer Kriterien ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken SIGNIFOR und SIGNASOL indessen zu verneinen.
iusNet IGR 19.08.2018

Hinsichtlich der Marken RUCOCOLOR und RODACOLOR (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 2 keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Identität der beanspruchten Waren, die gleiche Silbenzahl sowie derselbe Anfangsbuchstabe der Marken sprechen für eine Verwechslungsgefahr. Indessen hinterlassen die sehr kurzen kennzeichnungsstarken Elemente „Ruco“ und „roda“ sowie die unterschiedliche Abfolge der Buchstaben zwei, drei und vier beim einschlägigen Publikum einen prägenden Eindruck, sodass insbesondere auch angesichts des Bildelementes der angefochtenen Marke gesamthaft betrachtet eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
iusNet IGR 19.08.2018

Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 618’425 „[Winkel] (fig.)“ und der Marke CH 677’453 „[Winkel] (fig.)“

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke kann zwar nicht für das durch sie verwendete abstrakte Winkelsymbol, jedoch für konkrete Gestaltung des Winkels Schutz beanspruchen. Dabei lehnt sich die Gestaltung der angefochtenen Marke so an die Widerspruchsmarke an, dass lediglich eine blosse Bearbeitung bzw. Variation der Widerspruchsmarke vorliegt. Durch die grafische Gestaltung hebt sich die schwache Widerspruchsmarke von der noch schwächeren angefochtenen Marke ab. Dabei liegen beide gerade noch ausserhalb der Sphäre des Gemeingutes.
iusNet IGR 19.08.2018

La conformité des indications de provenance étrangères au regard de la perception des milieux intéressés selon les nouvelles règles «Swissness»

La conformité des indications de provenance étrangères au regard de la perception des milieux intéressés selon les nouvelles règles «Swissness»
Swissness | Bezeichnung auf Orte

Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „FM1 (fig.)“ und dem Zeichen „1.FM“

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Marken „FM1 (fig.)“ und die Marke „1.FM“ machen beide den Schutz für die Dienstleistungsklassen 35, 38 sowie 41 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht – infolge der identischen Dienstleistungsklassen gestützt auf einen besonders strengen Massstab – die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG bezüglich der Klassen 35 und 41, nicht jedoch (wegen schwachen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Abnehmer sowie Kennzeichnungskraft des Bildelements der Widerspruchsmarke) für die Klasse 38.
iusNet IGR 26.06.2018

Strafanzeige (Problematik der Nichtannahme) / Privatklägerschaft betr. missbräuchliche Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Leistungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG setzt – in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO – eine unmittelbare Schädigung voraus. Macht der Steller eines Strafantrags lediglich geltend, er handle im Interesse Dritter, liegt keine solche Unmittelbarkeit vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen die Begriffe „Davoser Schlitten“ oder „Davoser“ nicht Gattungsbezeichnungen, sondern Herkunftsangaben im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG dar. Deshalb liegt hinsichtlich der Nichtannahme der fraglichen Strafanzeigen kein klarer Fall des Fehlens von objektivem tatbestandsmässigem Verhalten vor. Indessen war es gestützt auf die ihr zur Verfügungen stehenden Angaben nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Anhaltspunkte für das durch Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG vorausgesetzte vorsätzliche Verhalten (also den subjektiven Tatbestand) verneinte.
iusNet IGR 26.06.2018

Bedeutung eines Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz für die Geltung einer Widerspruchsmarke

Rechtsprechung
Markenrecht
Verstösse gegen geltendes Recht sind im Rahmen der Bestimmung der Kennzeichnungskraft bzw. des Schutzumfanges zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 MSchG i.V.m. Art. 2 lit. d MSchG). Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur durch das betroffene Gemeinwesen verwendet werden. Weil die Widerspruchsmarke (mithin die Marke des Widerspruch Einlegenden) gegen das Wappenschutzgesetz verstösst, ist die angefochtene Marke trotz des Widerspruchs im Markenregister einzutragen.
iusNet IGR 26.06.2018

Keine Eintragungsfähigkeit einer internationalen Registrierung mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht
Die internationale Registrierung IR 1169244 „fig.“ (emballage) ist für die geltend gemachte Klasse 30 nicht im schweizerischen Markenregister einzutragen; denn es fehlt ihr die (originäre) Unterscheidungskraft und sie erweist sich als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG.
iusNet IGR 26.06.2018

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