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primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens

primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens

Kommentierung
Markenrecht

primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens

I. Ausgangslage 

Die Beschwerdeführerin meldete am 22. November 2018 die Wortmarke „primeGear“ für Dienstleistungen der Klasse 40 in der Schweiz an.1 In der EU ist dieselbe Marke am 28. August 2019 als Unionsmarke eingetragen worden. In verschiedenen Staaten ist der Markenschutz noch pendent.2

Am 1. November 2019 verweigerte das IGE dem Markengesuch den Schutz für alle beanspruchten Dienstleistungen, da die relevanten Verkehrskreise das Zeichen als „erstklassiges Zahnrad“, „erstklassiges Getriebe“ oder „erstklassige Ausrüstung“ verstehen würden. Folglich beschreibe das Zeichen in Verbindung mit den in Klasse 40 beanspruchten Dienstleistungen das Mittel, deren Objekt und Zweckbestimmung. Das Zeichen sei damit für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend und anpreisend. Entsprechend könne es nicht zum Markenschutz zugelassen werden.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verlangte die Hinterlegerin die Aufhebung der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs sowie die Anweisung der Vorinstanz, das Gesuch für alle beanspruchten Dienstleistungen einzutragen. 

II. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäss Bundesverwaltungsgericht werde das Zeichen „primeGear...

iusNet IP 29.06.2020

 

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