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Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch

Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch

I. Ausgangslage

Am 07. February 2017 wurde die Schweizer Marke Nr. 698'541 «HELSINN Investment Fund (fig.)» der Helsinn Healthcare SA u.a. für Dienstleistungen der Klasse 36 (betr. diverse Finanzdienstleistungen) im Swissreg eingetragen.

Dagegen erhob die Helsana AG 8. Mai 2017 gestützt auf ihre Marke «Helsana. Engagiert für das Leben» mit Hinterlegungsdatum 28. Oktober 2015 u.a. für Dienstleistungen der Klasse 36 (u.a. «Finanzwesen») Widerspruch. Mit Verfügung vom 21. März 2018 wies das IGE den Widerspruch ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Trotz Dienstleistungsgleichheit sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Zeichen – zumal angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise – gesamthaft mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufwiesen; daran ändere auch die geltend gemachte erhöhte Bekanntheit des Widerspruchszeichens nichts. Gegen diesen Entscheid erhob die Helsana AG am 3. Mai 2018 Beschwerde beim BVGer.

Gutheissung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

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iusNet IP 22.08.2020

 

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