Trotz Übereinstimmung im «Daumen hoch» Motiv verneinte das BVGer eine Verwechslungsgefahr zur jüngeren Bildmarke mit Ziegenbock, da diese deutliche Gestaltungsunterschiede zur Wort-/Bild-Widerspruchsmarke «Like-Button» von Facebook aufwies, und sprach dem im Bereich der Digitalkommunikation notorisch bekannten, gebräuchlichen Handzeichen für Zustimmung die betriebliche Herkunftsfunktion ab.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Produktähnlichkeit gutgeheissen; dies hauptsächlich wegen unterschiedlicher Märkte mit Bezug auf einerseits «Zeitmess-Instrumente» und anderseits spezifisch «Uhren». Die Frage nach der Zeichenähnlichkeit wird angesichts fehlender Produktähnlichkeit offen gelassen.
Das BVGer bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen zwei Widerspruchsmarken und dem angefochtenen Zeichen. Zwar bestehen Produkte-Identität und es gibt Gemeinsamkeiten bezüglich horizontaler Linien. Die jüngere Marke zeigt aber ein das Gesamtbild prägendes Wortelement, und auch die grafische Darstellung enthält wichtige Unterschiede.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Zeichenähnlichkeit und damit wegen fehlender Verwechlungsgefahr gutgeheissen. Dies primär, weil die Marken sich in ihrem Sinngehalt – chérie als «zärtlich geliebt» im Gegensatz zu «cherry» im Sinne von Kirsche – erheblich unterschieden.
Zwischen der Widerspruchsmarke ZARA (fig.) und der angefochtenen Marke zämä (fig.) besteht nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr liegt aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht vor.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird gutgeheissen, weil es die im Entscheid abgewiesenen Produkte der jüngeren Marke zu Unrecht als im Verhältnis zu denjenigen der Widerspruchsmarke verwechslungsgefährdend qualifiziert hatte.
Entgegen dem IGE besteht keine Verwechslungsgefahr für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Dabei steht im Vordergrund, dass (auch) die französisch- oder italienisch-sprachigen Kreise im Wortklang einen Unterschied zwischen «ä» und «a» erkennen sowie dass «Zara» (auch) in diesen Kreisen als Fantasiebezeichnung wirkt, während «zämä» als deutsch-schweizerischer Ausdruck verstanden wird.
Das BVGer bestätigte, dass die Übereinstimmung in der Darstellung und Ausdrucksform der Bildmarken als Raubkatzen eine Verwechslungsgefahr begründet. Das BVGer stellte klar, dass selbst kleinere Abweichungen in der Gestaltung, wie Detailveränderungen, nicht ausreichen, um den Gesamteindruck massgeblich zu beeinflussen, wenn die Marken insgesamt einen ähnlichen Eindruck hinterlassen.
B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 Widerspruchsverfahren Nr. 102747, CH 727'168 Cannamed // CH 779'448 Swiss CannaMed (fig.)
Die Widerspruchsmarke Cannamed weist eine schwache Kennzeichnungskraft auf, sodass sie sich trotz Warenähnlichkeit und starker Zeichenähnlichkeit nicht gegen die angefochtene Marke Swiss CannaMed (fig.) durchsetzt.
Das Gericht bestätigt das Vorliegen einer (mittelbaren) Verwechslungsgefahr für die streitigen Produkte der Gastronomiebranche. Die Produkte sind identisch oder stark ähnlich und zwischen den Zeichen bestehen Ähnlichkeiten in Wortklang und Schriftbild. Gleichzeitig ist der Widerspruchsmarke eine grosse Bekanntheit und damit ein weiter Schutzumfang zuzusprechen.