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«zämä (fig.)» setzt sich gegen «ZARA (fig.)» durch – Zur Rolle des Umlauts bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit

«zämä (fig.)» setzt sich gegen «ZARA (fig.)» durch – Zur Rolle des Umlauts bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit

Kommentierung
Markenrecht

«zämä (fig.)» setzt sich gegen «ZARA (fig.)» durch – Zur Rolle des Umlauts bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit

I. Ausgangslage

Gestützt auf die ältere Schweizer Wort-Bildmarke

erhob die Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die jüngere Wort-Bildmarke

der Beschwerdeführerin. Der Widerspruch richtete sich dabei gegen alle Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen).

Mit Verfügung vom 14. April 2022 hiess das IGE den Widerspruch vollumfänglich gut. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mittels Beschwerde die Aufhebung der Verfügung.

 

II. Aus den Erwägungen

a) Verkehrskreise und Aufmerksamkeit

Für die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 25 (Vêtements, chaussures, chappelerie (sic!)) gilt im Vergleich zu Massenkonsumgütern des täglichen Bedarfs im Allgemeinen ein etwas höherer Aufmerksamkeitsgrad, da diese vor dem Kauf häufig anprobiert werden.

 

b) Gleichartigkeit der Waren

Es besteht Identität zwischen den beanspruchten Waren.

 

c) Zeichenähnlichkeit

Im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Rolle des in der Marke der Beschwerdeführerin enthaltenen Umlauts «ä» auseinander.

Hinsichtlich des Schriftbilds teilte das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Ansicht des IGE, wonach Umlaute grundsätzlich nicht anders zu betrachten seien als die entsprechenden Buchstaben ohne Umlaut. Folglich könne der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die sich gegenüberstehenden Marken in der Struktur «Z A . A» übereinstimmten. Im vorliegenden Fall sei die grafische Gestaltung des «ä» jedoch aussergewöhnlich, weil der Umlaut «ä» nicht...

iusNet IP 31.10.2024

 

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