Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «giardino (fig.)» im Verhältnis zur Widerspruchsmarke «Giardino» nicht als markenschutzfähig, soweit Produkteähnlichkeit besteht – mithin für einen Teil der durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen. Dies insbes. auch angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke.
Die Übernahme von «canna» durch die jüngere Marke bewirkt Zeichenähnlichkeit. Jedoch besteht bezüglich «Canna» als Blumenname ein absolutes Freihaltebedürfnis. Deshalb gilt der Widerspruch nur für die Produkteähnlichkeit zwischen den pflanzenwuchsfördernden Produkten wie Düngemittel der Widerspruchsmarke und Pflanzenschutzmittel des jüngeren Zeichens.
Zwischen «Tissot (fig.)» besteht auch gemäss BVGer im Verhältnis zu «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» mit Bezug auf die in der Beschwerde noch betroffenen Produkte Verwechslungsgefahr, insbes. wegen Übernahme von «Tissot» als Familiennamen im jüngeren Zeichen.
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «tP thePirate.com (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «PYRAT» als nicht markenschutzfähig. Demgegenüber wird eine solche Gefahr für das Zeichen «thePirate.com (fig.)» – trotz gegebener Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit – verneint angesichts der Bildelemente Totenkopf sowie Dreieckshut.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen einerseits Konfiserieprodukten und anderseits Getränken fehlt; denn deren Endkonsumenten gehen nicht davon aus, dass diese Produkte durch dasselbe oder verbundene Unternehmen hergestellt werden.
«Quantedge (fig.)» schafft eine Verwechslungsgefahr gegenüber «QUANTEX»: Es besteht einerseits Produkteähnlichkeit oder gar -identität, und auch eine Zeichenähnlichkeit ist zu bejahen, angesichts der Übernahme des Finanzfachbegriffs «Quant», ohne dass die Endung «edge» - mit Wirkung als Hinweis auf «Hedge Funds» - unterscheidungskräftig wirkt.
Zwar besteht zumindest erhebliche Produkteähnlichkeit zwischen den Zeichen. Jedoch hat die Widerspruchsmarke lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und die Zeichen stimmen lediglich in der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens «e» überein, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
Zwischen den Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr; denn der Umstand, dass die angefochtene Marke als Fantasiebezeichnung ohne besonderen Sinngehalt verstanden wird, überwiegt die phonetischen Ähnlichkeiten.
Die Zeichen stimmen nur bezüglich «align» überein. Eine Verwechslungsgefahr fehlt, weil das jüngere im Übrigen mehr als doppelt so lang ist, einen anderen Zeichenanfang hat und über ein gut wahrnehmbares grafisches Element verfügt, was einen relevant unterschiedlichen Gesamteindruck schafft.