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Verwechslungsgefahr

Die Widerspruchsmarke «sOmfy (fig.)» setzt sich gegen «COMFY» insbes. wegen Produkteähnlichkeit durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bestätigte das BVGer die Gutheissung des Widerspruchs. Dies insbes. mit der Argumentation einer schriftbildlichen sowie klanglichen Übereinstimmung des Elementes «omfy» in beiden Zeichen und unter Betonung einer Produkte-Identität oder zumindest -Gleichheit. Die Bejahung einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise änderte nichts an dieser Würdigung.
iusNet IP 24.04.2022

Die Widerspruchsmarke «VALSER (fig.)» setzt sich gegen «Valser Bier – Das Original Bernstein Oberbräu» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Entgegen dem IGE bejahte das BVGer eine (unmittelbare sowie mittelbare) Verwechslungsgefahr angesichts der Produktegleichheit zwischen Bieren und Mineralwässern sowie insbesondere der Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke; dies zumal das jüngere Zeichen keine gegenüber dem älteren unterscheidungskräftigen Elemente aufweise. Da sich die ältere Marke für die Ware «Mineralwässer» durchgesetzt hat, muss diese Wirkung sich auch auf das «Bier» des angefochtenen Zeichens und alle gleichartigen Waren erstrecken.
iusNet IP 24.04.2022

Warenidentität und Zeichenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren, aber Fehlzurechnungen aus Sicht der Abnehmer werden ausgeschlossen

Kommentierung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «PIC SOLUTION» und die angegriffene Marke «SyriPic» beanspruchen identische oder zumindest hochgradig gleichartige Waren. Zudem besteht aus visueller und phonetischer Sicht eine schwache, auf sinngehaltlicher Ebene gar eine normale Zeichenähnlichkeit. Aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise sowie des Schutzumfangs der sich gegenüberstehenden Marken wurde eine Verwechslungsgefahr dennoch verneint.
Lucas Aebersold
iusNet IP 18.02.2022

«ZARA (fig.)» und «LE DELIZIE ZARA» setzen sich gegen das jüngere Zeichen «ZARA» für die fraglichen Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Angesichts des für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelementes «zara» in allen zu vergleichenden Marken besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt. Die im Rahmen der Frage der Verwechslungsgefahr behauptete besondere Bekanntheit stösst ins Leere, weil sie sich nicht auf das ältere, sondern das jüngere Zeichen bezog.
iusNet IP 18.02.2022

Die Widerspruchs-Wortmarke «Milan» setzt sich gegen «ACM 1899 AC Milan (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Für das Publikum stehen die Wortelemente des jüngeren Zeichens im Vergleich zur Widerspruchsmarke im Vordergrund, weshalb insbes. aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt. Die im Rahmen der Frage nach einer Verwechslungsgefahr behauptete besondere Bekanntheit stösst ins Leere, weil sie sich nicht auf das ältere, sondern das jüngere Zeichen bezog.
iusNet IP 18.02.2022

«MARLBORO» setzt sich für die fraglichen Produkte im Bereich des Tabakkonsums gegen «Marbo Red» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «MARLBORO» sowie damit verwandte Zeichen setzten sich bei der Vorinstanz infolge ungebührlicher Anlehnung von «Marbo Red» an eine berühmte Marke - und nicht wegen Verwechslungsgefahr - durch. Demgegenüber entschied das Gericht auf eine relevante Verwechslungsgefahr infolge Produkte- und insbesondere Zeichenähnlichkeit angesichts der Parallelen betreffend das klanglich betonte «mar..bo» in den Marken, weshalb sich die Prüfung ungerechtfertigter Anlehnungen erübrige.
iusNet IP 18.02.2022

Die Widerspruchsmarke «PIC SOLUTION» setzt sich gegen «SYRIPIC» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar dringt eine Nichtgebrauchseinrede nicht durch, weil der Gebrauchsnachweis gelungen sei. Zum Thema der Verwechslungsgefahr widerspricht das Gericht jedoch der Vorinstanz: Bezüglich der fraglichen medizinischen Spritzen sei eine zumindest hochgradige Produktähnlichkeit gegeben und es liege auch eine Zeichenähnlichkeit vor. Indessen sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht gross genug, um bei den betroffenen medizinischen Fachkreisen Fehlzurechnungen zu bewirken.
iusNet IP 18.02.2022

Die Widerspruchsmarke «BAROCCO» setzt sich gegen «La Barocca» für Weine und Alkoholprodukte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Vorliegens einer direkten Verwechslungsgefahr hiess das BVGer die Beschwerde gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, eine solche Gefahr sei gegeben angesichts einer Produkte-Gleichartigkeit infolge Übernahme von Teilen des Oberbegriffs «Weine» der Widerspruchsmarke durch das jüngere Zeichen oder gar von Produkte-Identität, der Zeichenähnlichkeit im Schriftbild und weil die massgebenden Verkehrskreise das Wortelement «barocc» in beiden Zeichen als Assoziation zur Barockepoche verstünden.
iusNet IP 18.02.2022

Die Widerspruchsmarke «EQ» setzt sich für Fahrzeuge gegen «EQUART» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Da eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, hiess das BVGer die Beschwerde – im Gegensatz zur Vorinstanz – gut. Dabei wurde die Produkteähnlichkeit ohne weiteres bestätigt und insbesondere sinngehaltlich eine Zeichenähnlichkeit bejaht. Zwar bewirke das für Fahrzeuge beschreibende Element in «EQ» eine nur schwache Kennzeichnungskraft; jedoch selbst mit dem Zusatzelement «quart» behalte die jüngere Marke einen Hinweis auf «Fahrzeug mit elektrischem/elektronischem Bezug».
iusNet IP 18.02.2022

Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit nicht gegeben, da die (beiden) Marken zum Teil aus freihaltebedürftigen Elementen bestehen

Kommentierung
Markenrecht
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Cannamigo" und "Cannabe" stellt das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die nicht freihaltebedürftigen Zeichenelemente "amigo" und "be" ab. Der Gesamteindruck der beiden Marken scheint nicht berücksichtigt zu werden. Diese mosaikartige Betrachtungsweise überzeugt nicht, da Kunden gedanklich die Marken als Ganzes einander gegenüberstellen (werden). Gemäss dem Verfasser sollte entsprechend auch das in beiden Zeichen vorhandene Element "Canna" gewürdigt werden, indem die Gesamteindrücke der beiden Marken einander gegenübergestellt werden.
Matthias Steinlin
iusNet IP 21.12.2021

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