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Verwechslungsgefahr

«Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung (fig.)» setzt sich gegen «PK Plaza Kliniken (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz Produkte- und gewisser Zeichenähnlichkeiten setzt sich die Widerspruchsmarke nicht durch, weil die dominierenden Elemente beider Marken insbes. im Sinngehalt genügend Abstand herstellen, was durch das grafische Element «PK» in der jüngeren Marke noch betont wird. Im Gesamtbild ist entscheidend, dass die massgebenden Verkehrskreise den Sinngehalt sowohl von «Plaza» (Platz) als auch von «Pallas» (Pallas Athene) in Erinnerung behalten.
iusNet IP 28.08.2023

Verwechslungsgefahr zwischen vier Marken mit dem Element «Reine(s)» und «La Cuvée des Reines»; alle (u.a.) für Weinprodukte

Rechtsprechung
Markenrecht
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bestätigt das BGer eine Verwechslungsgefahr zwischen «Blanc des Reines», «Vin des Reines», «Cuvée des Reines» und «Réserve de l’Eleveur de Reine» einerseits und «La Cuvée des Reines» anderseits. Das Wort «reine» («Königin) gehört im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Gemeingut; denn es entfaltet angesichts der Anspielung auf Kampfkühe mit Bezug auf Weine eine relevante Originalität.
iusNet IP 28.08.2023

Diverse Männchenfiguren setzen sich gegen ein anderes Männchen nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

T-491-22

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-491/22 v. 9.4.2023

Eine relevante Zeichenähnlichkeit ist zu verneinen: Zwar bestehen Parallelen zwischen den zentralen Zeichenbestandteilen (u.a. grosse Augen und lächelnder offener Mund sowie dieselben Farben weiss, grau und schwarz). Indessen werden diese Elemente in den zu vergleichenden Zeichen ausreichend unterschiedlich dargestellt. Bei dreidimensionalen Zeichen samt Wortelementen mit konkreter Aussage Letzterer stehen die Wortelemente im Vordergrund.
iusNet IP 25.06.2023

«VYQUELVO» setzt sich gegen «FYDENVO» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-4103/2021 v. 17.3.2023

Zwar liegt mindestens hochgradige Produkteähnlichkeit vor (Pharmaka), was die Anforderungen an den Zeichenunterschied erhöht. Jedoch führen erhöhte Aufmerksamkeit der Endkunden, durchschnittlicher Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie die - zwar nur wenig ins Gewicht fallenden - Zeichenunterschiede zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr. Dabei ist die Endsilbe «VO» im Sinne eines möglicherweise durch die WHO (World Health Organization) als kennzeichnungsschwach eingestuften «Common stems» unbeachtlich.
iusNet IP 25.06.2023

«acara» setzt sich gegen «AICARE (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-2473/2022 v. 5.4.2023

Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar bejaht es eine Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit; indessen führt die erhöhte Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise trotz normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dazu, dass keine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Im Grunde stehen sich zwei Wortmarken gegenüber; denn die in unauffälliger Computerschrift gewählte Darstellung des Wortes «AICARE» ist unbeachtlich.
iusNet IP 25.06.2022

Die Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» setzt sich gegen «FREED» sowie «FREED (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke ist misslungen und es liegt eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen den angefochtenen Zeichen «FREED» sowie «FREED (fig.)» und der Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» vor. Dies insbesondere aufgrund erheblicher Produkteähnlichkeit (Waren aus dem Bereich der Parfümerie im engeren sowie weiteren Sinn einschliesslich Rasiermittel) sowie Zeichenähnlichkeit, welche durch die teilweise vorhandenen grafischen Elemente nicht erheblich beeinflusst wird.
iusNet IP 25.06.2023

Drei «Simba»-Marken setzen sich gegen «BIMBA TOYS (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

T-129-22

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-129/22 v. 21.12.2022

Das jüngere Zeichen schafft angesichts der unterschiedlichen Produkte («Spiele, Spielsachen» gegenüber «Gymnastik- und Sportartikel») trotz durchschnittlichem bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der massgebenden Verkehrskreise keine relevante Verwechslungsgefahr; denn aus der Rechtsprechung ergibt sich im Wesentlichen, dass Spiele und Spielsachen von Gymnastik- und Sportgeräten zu unterscheiden sind, weil ihre Natur, Bestimmung und Vertriebskanäle nicht übereinstimmen und sie auch nicht austauschbar sind.
iusNet IP 16.05.2023

Zwei Marken von Apple mit dem bekannten Apfel setzen sich gegen eine jüngere Bildmarke nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar besteht Gleichheit oder starke Gleichartigkeit zwischen den Produkten und geniessen die Widerspruchsmarken grundsätzlich eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Indessen führen die gewisse Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zusammen mit der Distanz zwischen den Zeichen zur Abweisung der beiden Widersprüche. Das jüngere Zeichen entfaltet keinen eigentlichen Sinngehalt, sondern erweist sich als Fantasieobjekt ohne unmittelbaren Gedankenzusammenhang mit der Form eines Apfels.
iusNet IP 16.05.2023

«Capri Sun» setzt sich gegen «Prisun» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-4104/2021 v. 5.12.2022

Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar besteht Produkteähnlichkeit. Indessen kann höchstens eine entfernte Zeichenähnlichkeit festgestellt werden; denn die Übereinstimmung von «prisun» ist gegenüber den Unterschieden in den Zeichen sekundär. Eine Glaubhaftmachung erhöhter Kennzeichnungskraft von «Capri Sun» scheitert zudem. «Capri» als geografische Angabe wirkt nicht schädlich, da sie die korrekte Nutzung der Marke nicht beeinträchtigt.
iusNet IP 24.04.2023

«GENIUS GROVE (fig.)» und «GENIUS BAR» von Apple setzen sich gegen «GeniusAcademy (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Dies resultiert für «GENIUS GROVE (fig.)» bereits wegen fehlender Produkteähnlichkeit. Mit Bezug auf «GENIUS BAR» / «GeniusAcademy (fig.)» werden alle Kriterien zur Verwechslungsgefahr abgehandelt. Dabei bleibt die Bekanntheit der Apple-Marken unbeachtlich. Im Vordergrund steht, dass zwischen den beiden Zeichen ausser dem an sich beschreibenden Element «Genius» weder eine Nähe noch eine klangliche oder sinngehaltliche Verbindung besteht.
iusNet IP 24.04.2023

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