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Unterscheidungskraft

Das Zeichen «NOVE» ist (u.a.) auch für Schmuckwaren und Bekleidung schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «NOVE» enthält zwar mit Bezug auf die beanspruchten Waren (u.a. Schmuck und Bekleidung) Anspielungen in Richtung von «neu». Indessen steht gemäss BVGer im Italienischen das Verständnis als Zahl neun im Vordergrund. Gleichzeitig ist für die französisch- und deutsch-sprachigen Verkehrskreise ein Zusammenhang mit «neu» höchstens im Sinne eines Fantasiezeichens oder eines bloss entfernten Anklangs erkennbar, weshalb ein lediglich beschreibender Sinn zu verneinen ist.
iusNet IP 15.12.2019

Dem Zeichen «ALOFT» wird für die (u.a.) beanspruchten Hoteldienstleistungen die Eintragung verweigert

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «ALOFT» erweist sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das IGE als eintragungsfähig für «services de restauration (alimentation)». Demgegenüber ist es als lediglich beschreibend und damit ohne die nötige Unterscheidungskraft bzw. Teil des Gemeinguts zu qualifizieren für die ebenfalls beanspruchten «services hôteliers», da das relevante Publikum es diesbezüglich ohne weiteres als «a loft» bzw. «un loft» und damit als Hinweis auf die Zurverfügungstellung von Lofts versteht.
iusNet IP 15.12.2019

Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt für die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Kombination von «neu» und «erstklassig», ohne dass die Kombination als so ungewöhnlich bezeichnet werden kann, dass sich daraus die verlangte Unterscheidungskraft ergäbe. Dementsprechend wirkt das Zeichen als Anpreisung bzw. Hinweis auf die beanspruchten Produkte, weshalb es als Teil des Gemeingutes zu qualifizieren ist.
iusNet IP 09.12.2019

Die Anmeldung einer Marke muss Gegenstand und Reichweite des verlangten Schutzes hinreichend präzise umschreiben

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Anmeldung einer Marke muss so erfolgen, dass Gegenstand und Reichweite des verlangten Schutzes klar und eindeutig bestimmt sind. Wenn Angaben zum Verhältnis zwischen zwei Farben so ausfallen, dass zahlreiche unterschiedliche Kombinationen möglich sind, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Die grafische Darstellung von zwei oder mehr abstrakt und konturlos beanspruchten Farben müsste systematisch so angeordnet sein, dass eine vorher festgelegte und beständige Verbindung entsteht.
iusNet IP 24.08.2019

POSTAUTO wird für einen (weiteren) Teil der Produkte als durchgesetzte Marke registriert

Kommentierung
Markenrecht
POSTAUTO wird die originäre Unterscheidungskraft für Produkte in den Kl. 9, 12, 16, 28, 39 und 41 abgesprochen, jedoch vorwiegend registriert als durchgesetzte Marke. Nebst Gebrauchsbelegen ist die Bekanntheit des Zeichens zu prüfen. Aufgrund überragender und langjähriger Verkehrsgeltung wurde POSTAUTO schweizweit zu einem schlagwortähnlichen Begriff. Die Beweiserleichterung des 10-jährigen Gebrauchs stellt keine absolute Zeitspanne dar. Vorliegend genügen wenige deklaratorische Belege während dieser Zeitspanne. Feste Beweissätze sind unzulässig wie bspw. die Pflicht zur Demoskopie.
Niklaus Mürner
iusNet IP 22.04.2019

Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Es wird bestätigt, dass der Marke «POSTAUTO» - weil lediglich beschreibend – die originäre Unterscheidungskraft fehlt. Jedoch habe die Vorinstanz die Bekanntheit des hinterlegten Zeichens nicht berücksichtigt. Soweit es nicht um das Angebot von Fahrzeugen, den Betrieb von Fahrzeugen auf gemeinschaftlicher Basis sowie diesbezügliche Beratungsdienstleistungen geht, attestiert das Gericht der Beschwerdeführerin schliesslich die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung.
iusNet IP 28.2.2019

Das Zeichen «LOCKIT» ist für Utensilien, die nicht verschliessbar sind, genügend unterscheidungskräftig und damit markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Soweit das Zeichen «LOCKIT» sich auf Waren (insbes. Reiseutensilien) bezieht, die abgeschlossen werden können, wird «LOCKIT» durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen dieser Waren verstanden, weshalb es insoweit zum Gemeingut gehört. Jedoch beansprucht das Zeichen auch Waren, die nicht abgeschlossen werden, nämlich die Produkte «porte-cartes (portefeuille)», für welche die Unterscheidungskraft der Marke mangels Verschliessbarkeit zu bejahen ist.
iusNet IP 28.2.2019

Der Warenbildmarke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist der schweizerische Markenschutz zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Ausgestaltung der Marke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist im Bereich der Formelemente nicht ausreichend unterscheidungskräftig im Vergleich zur im beanspruchten Warensegment üblichen Formenvielfalt. Indessen kommen zweidimensionale Elemente (insbes. dunkle Etikette, optisch deutlich gestalteter Schriftzug, besondere Platzierung der Etikette sowie Ziffer 1800 in gotischer Schrift) hinzu, welche den Gesamteindruck so beeinflussen, dass dennoch eine unterscheidungskräftige Warenbildmarke gegeben ist.
iusNet IP 27.02.2019

EuGH: Unzulässiger Import von Gabelstaplern mit entfernten Originalmarken

Fachbeitrag

Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-129/17 Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd, Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV gegen Duma Forklifts NV, G.S. International BVBA

Der Gerichtshof hat im berichteten Urteil entschieden, dass die Entfernung von Marken an Gabelstaplern, die im Anschluss mit neuen Zeichen des Importeurs ausgestattet und in den EWR eingeführt werden sollen, markenverletzend ist. Der Berichterstatter nimmt ausgehend von den Erwägungen des eher erstaunlichen Entscheids des höchsten europäischen Gerichts eine Auslegeordnung vor, ob Schnittpunkte zum Schweizer Markenrecht ausgemacht werden können, und kommt zum Schluss, dass dem neusten Wurf aus Luxemburg wenig Erbauliches abgewonnen werden kann.
sic! 02/2019

Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist für die beanspruchten Waren eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist zum Markenschutz zuzulassen. Ihr Bildelement des Nussknackers ist weder für die beanspruchte Ware beschreibend noch banal. Mit Blick auf die für Confiseriewaren hier entscheidenden Endkonsumenten ist festzuhalten, dass das zweidimensionale Bildelement den Gesamteindruck der Marke massgeblich beeinflusst und damit unterscheidungskräftig ist.
iusNet IGR 16.12.2018

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