XOXO – umgangssprachliche Werbebotschaft
XOXO – umgangssprachliche Werbebotschaft
XOXO – umgangssprachliche Werbebotschaft
I. Ausgangslage
Die Klägerin meldete am 9. August 2017 die Wortmarke „XOXO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35 an.1 Nachdem am 29. September 2017 Bemerkungen Dritter erhoben worden sind, erliess das EUIPO gegen die Marke am 16. November 2017 in den Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UMV eine Beanstandung. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018 bestätigte das EUIPO seine Beanstandung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 11. April 2019 abgewiesen.3 Ebenso wurde die dagegen erhobene Klage vom EuG abgewiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den Klagegrund 1, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke.
II. Erwägungen des EuG
Zunächst rekapitulierte das EuG die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und hielt hinsichtlich Zeichen, die auch als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, fest, dass diese Zeichen nicht wegen einer solchen Verwendung vom Markenschutz ausgeschlossen seien....
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