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Unterscheidungskraft

Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar zeitigen weder Sachbrettmuster noch Schuss- und Kettmuster oder deren Kombination im fraglichen Zeichen eine über das Grundlegende und Banale hinaus gehende Wirkung. Eine Beschwerde von Louis Vuitton vor dem EUG wird jedoch gutgeheissen, weil Vorinstanz die Belege, die für eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung in der EU sprechen sollten, nicht hinreichend geprüft und gewürdigt habe. Dabei wurde auf eine Rückweisung an Vorinstanzen zwecks korrekter Beurteilung verzichtet.
iusNet IP 23.08.2020

primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens

Kommentierung
Markenrecht
Trotz mehrdeutiger Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Markenhinterlegungsgesuchs für das Zeichen „primeGear“ für Dienstleistungen der Klasse 40 ab. Es bestätigt seine Praxis zu Art. 2 Bst. a MSchG und spricht dem Zeichen in zweifacher Hinsicht eine sinnstiftende und damit beschreibende sowie anpreisende Bedeutung für die fraglichen Dienstleistungen zu. Trotz Voreintragung derselben Marke durch das EUIPO kann dieses Urteil als übereinstimmend mit der schweizerischen und europäischen Rechtsprechung zu anpreisenden Marken bewertet werden.
Brigitte Bieler
iusNet IP 29.06.2020

«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «HYBRITEC» wendet sich an Fachkreise mit erhöhter Aufmerksamkeit und erweist sich mit Bezug auf die beanspruchten Produkte (aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzte Waren der Klasse 11) als beschreibend bzw. nicht unterscheidungskräftig. Ein Freihaltebedürfnis fehlt angesichts von begrifflichen Alternativen zum Zeichen, und eine Verkehrsdurchsetzung in der Schweiz wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
iusNet IP 29.06.2020

«XOXO» ist für Produkte mit Geschenkcharakter nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

T‑503/19

Gericht der Europäischen Union (EuG)

EU T-503/19 v. 13.5.2020

Das Gericht hält fest, dass auch Marken, die aus Zeichen oder Hinweisen zusammengesetzt sind, die als Anreiz zum Kauf (z.B. Werbeslogan) wirken, nicht vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie auch tatsächlich als Herkunftshinweise verstanden werden. Betr. «XOXO» verstehe insbes. das den Internet-Slang kennende Publikum das Zeichen jedoch als «hugs and kisses» und daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten aus dem Geschenkbereich nicht als leicht erkennbaren Herkunftshinweis.
iusNet IP 21.06.2020

«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig

Rechtsprechung
Markenrecht
Insgesamt wird das fragliche Zeichen durch die massgebenden Verkehrskreise ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf das mit den angebotenen Dienstleistungen verbundene Hilfsmittel (Grundierung) oder auf das damit verbundene Objekt (Getriebe oder Zahnrad) verstanden, weshalb es nicht unterscheidungskräftig wirkt.
iusNet IP 21.06.2020

Relevanz einer unwahrscheinlicheren Benutzungsart bei der Überwindung fehlender Unterscheidungskraft

Fachbeitrag

Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-541/18 «#darferdas?»

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Relevanz von weniger wahrscheinlichen Verwendungsarten einer Marke im Rahmen der Prüfung von deren Unterscheidungskraft auseinanderzusetzen. Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung, gemäss welcher es auf die wahrscheinlichste Benutzungweise ankommt, weiter nuanciert. Mit der vorliegenden Entscheidung bezeichnet der EuGH auch praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen in der jeweiligen Branche als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft massgeblich.
sic! 4/2021

Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf

Rechtsprechung
Markenrecht
Nachdem das IGE den Schutz der fraglichen Zeichen weitgehend verweigert hatte, heisst das BVGer die entsprechenden Beschwerden vollumfänglich gut: Die grosse Bekanntheit von «Bulgari» mit Bezug auf eine sehr diversifizierte Produktepalette, der nur schwache Bezug zum Land Bulgarien sowie die Verwendung eines «V» an stelle eines «U» führten zu einer «secondary meaning» i.S. eines Hinweises auf das Unternehmen, weshalb keine Herkunftsangabe vorliege und auch die nötige Unterscheidungskraft bestehe.
iusNet IP 09.04.2020

Das Zeichen «OLD SKOOL» ist für die beanspruchten Waren beschreibend und die Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend belegt

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigte die Vorinstanz in allen Punkten. Das Zeichen sei für die betroffenen Waren anpreisend, mithin beschreibend, weshalb es zum Gemeingut gehöre. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben, und der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung sei misslungen, u.a. weil das Zeichen gemäss den eingereichten Belegen höchstens in Kombination mit andern, nicht lediglich untergeordneten Elementen, mithin nicht in Alleinstellung als Marke erkannt werde.
iusNet IP 25.02.2020

Dem Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» wird die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» enthält im Wesentlichen eine Abbildung der betroffenen Maschine selber. Deshalb ist es mit Bezug auf die beanspruchten Waren – insbes. den Bereich von Küchenmaschinen an sich – als direkt beschreibend und damit zum Gemeingut gehörend zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch für die beanspruchten Druckereiprodukte; denn diesbezüglich liegt es ebenfalls nahe, dass die Abnehmer ohne Gedankenanstrengung einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und dem Produkt selber erblicken.
iusNet IP 18.02.2020

Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?

Kommentierung
Markenrecht
Mit Urteil C-124/18 P vom 29. Juli 2019 bestätigte der EuGH die Nichtigerklärung zweier Farbkombinationsmarken der Red Bull GmbH und vertiefte damit seine Praxis zu den absoluten Eintragungshindernissen von Marken. In seiner Beurteilung hat der EuGH die Beschreibungen der Marke und die unterschiedliche Benutzung der Marken beurteilt. Der Entscheid ist zum alten Recht ergangen, dürfte aber auch unter geltender Rechtslage relevant sein. Für Anmelder dürfte sich die genaue Bestimmung des beanspruchten Markenschutzes, insbesondere die Abgrenzung des beanspruchten Markentyps von den übrigen Markentypen, als besonders wichtig erweisen.
Brigitte Bieler
iusNet IP 16.12.2019

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