Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «Styleline» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (primär Hörgeräte) als anpreisend. Die Frage, wie sich der stilvolle Gehalt der Waren ausdrücken soll, z.B. ob modern, klassisch oder farbenfroh, ist unerheblich; denn im Vordergrund steht der anpreisende Charakter von «Stil» an sich.