Unterscheidungskraft
«TASTY ALOE VERA (fig.)» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig
«ALOE FARMERS» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig
«Constructor» wirkt (nur) für Produkte im Zusammenhang mit eigentlichen Konstruktionstätigkeiten beschreibend
«MADE WITH RUBY COCOA BEANS (fig.)» geniesst die nötige Unterscheidungskraft
«MAX» wirkt für die betroffenen Produkte (Computersoftware für die Software-Entwicklung) beschreibend sowie anpreisend
«SAMTHUS» ist für die fraglichen Produkte (Waren, die auch aus Samt herstellbar sind) nicht unterscheidungskräftig
Das Zeichen «FOOTWARE» wirkt mit Blick auf die betroffenen IT-Produkte beschreibend
«ALPSTEIN» ist für die betroffenen Milchprodukte als Herkunftsangabe Teil des Gemeinguts
«inTime AGILE LOGISTICS (fig.)» gehört für die fraglichen Produkte (Logistik i.w.S.) zum Gemeingut
Rechtsprechung
Markenrecht
B-1136/2023 v. 12.6.2024
Bundesverwaltungsgericht