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Die Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs setzt kein Rechtschutzinteresse des Antragstellers voraus, jedoch das Fehlen von Rechtsmissbrauch

Die Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs setzt kein Rechtschutzinteresse des Antragstellers voraus, jedoch das Fehlen von Rechtsmissbrauch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs setzt kein Rechtschutzinteresse des Antragstellers voraus, jedoch das Fehlen von Rechtsmissbrauch

B-2627/2019 v. 23.3.2021

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Am 20. April 2017 reichte die holländische Sherlock Systems C.V. beim IGE zwei Löschungsanträge wegen Nichtgebrauchs der Marken CH 461'529 «SHERLOCK» und CH 517'858 «SHERLOCK’S seitens der us-amerikanischen Apple Inc. (nachfolgend auch Bf) ein. Mit Verfügung vom 15. April 2019 hiess das IGE beide Löschungsanträge gut. Dies u.a. mit der Begründung, Löschungsanträge könnten ohne jeden Interessennachweis gestellt werden und vorliegend fehlten Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin. Gegen diesen Entscheid erhob die Apple Inc. Beschwerde beim BVGer unter Berufung auf Rechtsmissbrauch seitens der Antragstellerin.

Abweisung der Beschwerden

Vorbemerkung: Das vorliegende Urteil befasst sich nicht mit den materiellen Gründen für eine Löschung der in Rede stehenden Marken, sondern bezieht sich auf die Problematik von Interessennachweis, Beweisführung und Rechtsmissbrauch. Da dieser Themenkreis mit Blick auf Markenlöschungen spezifische Besonderheiten aufweist, erscheint uns die folgende Zusammenfassung gerechtfertigt.

II. Erwägungen unter dem Aspekt von Rechtsschutzinteresse, Beweislast und Rechtsmissbrauch in Markenlöschungsverfahren (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a) Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist als Popular-Rechtsbehelf ausgestaltet. Deshalb ist jedermann ungeachtet seiner Beweggründe zur Beantragung eines solchen Verfahrens befugt; vorbehalten bleibt jedoch ein Rechtsmissbrauch (vgl. dazu Bst. b hienach). (E. 5.1 Abs. 2 zweiter Teil)

b) Obschon der Antragsteller auf Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs (somit) kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachweisen muss, hat er sein Begehren mittels geeigneter Beweismittel, beispielsweise durch Benutzungsrecherchen, zu begründen bzw. glaubhaft zu machen. Dabei unterliegt (auch) er dem Rechtsmissbrauchsverbot nach Art.  2 ZGB als für die gesamte schweizerische Rechtsordnung geltendem Prinzip. Ein Rechtsmissbrauch ist insbes. gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, welche das Institut nicht schützen will bzw. die ausserhalb seines Schutzbereichs liegen. (E. 3.4 i.V.m. E. 3.5)

c) Im Rahmen eines Löschungsverfahrens ist der Nichtgebrauch als glaubhaft einzustufen, wenn das IGE die für die Löschung sprechenden Behauptungen überwiegend für wahr hält. Es dürfen also noch Zweifel bestehen; jedoch muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck bestehen, die vorgebrachten Tatsachen seien nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Diese Substantiierungspflicht soll – neben der Löschungsgebühr – rechtsmissbräuchlichen Anträgen vorbeugen. (E. 5.2 Abs. 1 erster Teil)

d) Im EU-Markenrecht muss der Nichtgebrauch im Rahmen von Löschungsverfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Dieser Unterschied zum Schweizer Recht lässt eine Bezugnahme auf ausländische Entscheide hinsichtlich Rechtsmissbrauch auf diesem Gebiet nicht als geboten erscheinen. (E. 5.2 Abs. 1 zweiter Teil i.V.m. Abs. 2)

2. Subsumtion:

  • Die Vorinstanz ist zu Recht ohne nähere Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin auf das Löschungsgesuch eingetreten. (E. 5.3)
  • Gemäss der Bf handelte die Antrag auf Löschung ihrer beiden Marken stellende Sherlock Systems C.V. rechtsmissbräuchlich, denn diese werde lediglich durch einen «Markentroll» (oder «Papier-Firmen-Imperium») ohne Software oder Infrastruktur kontrolliert, der in andern Ländern zahlreiche Verfahren wegen Nichtgebrauchs von Marken gegen die Bf und andere Unternehmen verfolge. Diese Vorbringen haben mit dem Gebrauch der beklagtischen Zeichen nichts zu tun, liegen daher ausserhalb des Streitgegenstands der vorliegenden Löschungsverfahren und sind somit nicht zu hören. (E. 7.1)
  • Da die Bf im Weiteren keine wichtigen Gründe für das Vorliegen eines Gebrauchs ihrer beiden fraglichen Marken vorbrachte, hat sie den Vorwurf des Nichtgebrauchs nicht entkräftet, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, der Nichtgebrauch sei erstellt und die Zeichen löschte. (E. 7.2 i.V.m. E. 7.3)
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