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Markenrecht

Markenrecht

Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zuger Obergericht verfügt eine Übertragung der Marke «A.__» von einem ehemaligen Verwaltungsrat des Unternehmens (Beklagter) auf dieses Unternehmen, welches die gleiche Bezeichnung sowohl als Firma als auch markenmässig sowie als Domainnamen gebraucht hatte; denn die spätere tatsächliche Markeneintragung des Zeichens durch den Beklagten erweist sich sowohl lauterkeits- als auch markenrechtlich als nichtig.
iusNet IP 20.12.2022

Der Bildmarke mit sattelähnlicher Form von Christian Dior Couture fehlt teilweise die nötige Unterscheidungskraft

Rechtsprechung
Markenrecht

R 32/2022-2

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

R 32/2022-2 v. 7.9.2022

Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel; denn im vorliegenden Fall müsste das fragliche Zeichen diesbezüglich signifikante Unterschiede gegenüber den Normen und Gewohnheiten der Lederwarenbranche aufweisen. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.
iusNet IP 20.12.2022

Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Nichtigkeitsbegehren gegen eine Marke von Louis Vuitton setzt sich durch. Nachdem das EUIPO der Marke die nötige Unterscheidungskraft absprach, argumentierte die Markeninhaberin mit Verkehrsdurchsetzung und reichte Belege für einen Teil der EU-Staaten ein. Diese Dokumente wurden nicht als hinreichend beweiskräftig qualifiziert. Gleichzeitig akzeptierte das Gericht, dass bei dieser Ausgangslage eine Prüfung für die übrigen EU-Länder nicht nötig sei.
iusNet IP 20.12.2022

Fehlende Unterscheidungskraft von «Al Brain» mit Bezug auf die beanspruchten Produkte

Rechtsprechung
Markenrecht
Dem Zeichen «Al Brain» fehlt die nötige Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (Fahrzeuge, Computer, Energiemanagement, Sicherheitsdienstleistungen etc.) als direkt beschreibend im Sinne einer Anpreisung besonderer Eigenschaften als optimale Kombination von künstlicher Intelligenz und Gehirn.
iusNet IP 20.12.2022

Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

Rechtsprechung
Markenrecht
Durch den am 1.12.2021 in Kraft getretenen Art. 4a MSchG wurde die frühere Praxis des BVGer aufgehoben, wonach die während eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Handänderung der betroffenen Marke an der Stellung der bisherigen Parteien nichts änderte. Aufgrund der Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten. Als gesetzliche Grundlage der neuen Regelung dient Art. 73 MSchG i.V.m. Art. 17 MSchG.
iusNet IP 20.12.2022

«Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Widerspruch gegen «Verychic Tonight (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zu «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde. Dass die zu vergleichenden Dienstleistungen teilweise unterschiedlichen Klassen angehören, ist vorliegend nicht relevant, da die Nizza-Klassifizierung keine präjudizielle Wirkung entfaltet.
iusNet IP 20.12.2022

«SET ONE» setzt sich gegen «se:one – der deutsche Messestuhl» mangels Gebrauchs in der Schweiz nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Nichtgebrauchseinrede bezüglich der Widerspruchsmarke «SET ONE» misslingt die Opposition gegen das jüngere Zeichen «se:one – der deutsche Messestuhl»; denn die Inhaberin von «SET ONE» kann weder einen Zeichengebrauch in Deutschland noch einen solchen in der Schweiz glaubhaft machen. Die Berufung auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz geht schon deshab fehl, weil die Widerspruchsmarke nicht in beiden Ländern registriert ist.
iusNet IP 20.12.2022

«GRANINI» setzt sich gegen «GRANISLUSH» insbes. wegen Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Der Widerspruch zu Gunsten der Marke «GRANINI» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «GRANISLUSH» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit bezüglich Schriftbild und Wortklang durch. Angesichts der äusserst bekannten Widerspruchsmarke sei zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Die denkbaren Sinngehalte in den beiden Zeichen vermögen die optische und akustische Ähnlichkeit nicht wettzumachen.
iusNet IP 20.12.2022

«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut

Rechtsprechung
Markenrecht

B-1015/2021 v. 31.10.2022

Das BVGer bestätigt die Verweigerung der Schutzausdehnung für die im IGE-Entscheid nicht akzeptierten Produkte. Dabei steht im Vordergrund, dass das Zeichen «Shavette» ohne weiteres einen Sinnzusammenhang mit den strittigen Produkten des Rasurbereichs (insbes. nicht-elektrische Rasierer) ergibt. Akzeptiert wurde demgegenüber der Markenschutz für elektrische Rasierapparate und Teile davon sowie Rasierpinsel, Rasierklingen und Untersätze für Rasierpinsel.
iusNet IP 20.12.2022

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