Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel; denn im vorliegenden Fall müsste das fragliche Zeichen diesbezüglich signifikante Unterschiede gegenüber den Normen und Gewohnheiten der Lederwarenbranche aufweisen. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.