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Markenrecht

Markenrecht

Drei «Simba»-Marken setzen sich gegen «BIMBA TOYS (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

T-129-22

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-129/22 v. 21.12.2022

Das jüngere Zeichen schafft angesichts der unterschiedlichen Produkte («Spiele, Spielsachen» gegenüber «Gymnastik- und Sportartikel») trotz durchschnittlichem bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der massgebenden Verkehrskreise keine relevante Verwechslungsgefahr; denn aus der Rechtsprechung ergibt sich im Wesentlichen, dass Spiele und Spielsachen von Gymnastik- und Sportgeräten zu unterscheiden sind, weil ihre Natur, Bestimmung und Vertriebskanäle nicht übereinstimmen und sie auch nicht austauschbar sind.
iusNet IP 16.05.2023

Zwei Marken von Apple mit dem bekannten Apfel setzen sich gegen eine jüngere Bildmarke nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar besteht Gleichheit oder starke Gleichartigkeit zwischen den Produkten und geniessen die Widerspruchsmarken grundsätzlich eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Indessen führen die gewisse Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zusammen mit der Distanz zwischen den Zeichen zur Abweisung der beiden Widersprüche. Das jüngere Zeichen entfaltet keinen eigentlichen Sinngehalt, sondern erweist sich als Fantasieobjekt ohne unmittelbaren Gedankenzusammenhang mit der Form eines Apfels.
iusNet IP 16.05.2023

Der Anspruch auf Übertragung oder Nichtigerklärung der Marke «CLUB C.__» dringt nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Unter anderem mangels Nachweises besserer Berechtigung fehlt schon eine Aktivlegitimation für Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 53 MSchG, zumal gemäss Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter eine Koexistenz zwischen «CLUB C.__» und «C.__» (verbleibende Marke der Klägerin) beabsichtigt war. Die Argumente der Klägerin bezüglich fehlenden Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 2 MSchG sind ebenso unbehelflich. Schliesslich liegt auch kein unlauteres Verhalten vor.
iusNet IP 24.04.2023

Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Rechtsprechung
Markenrecht

T‑569/21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-569/21 v. 1.2.2023

Das Gericht schliesst ohne weiteres auf eine schädliche Zeichenähnlichkeit und bestätigt aufgrund der offensichtlichen Bekanntheit der Widerspruchsmarke, dass die Verweigerung der Eintragung des jüngeren Zeichens als Unionsmarke rechtens war, weil es in ungerechtfertigter Weise von der Attraktivität der Widerspruchsmarke zu profitieren drohte. Daran ändert (u.a.) auch nichts, dass die jüngere Marke eine andere Nizza-Klasse beansprucht als diejenigen der Widerspruchsmarke.
iusNet IP 24.04.2023

Die Verwendung von «GC GOOGLE CAR (fig.)» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Rechtsprechung
Markenrecht

T-568/21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-568/21 v. 1.2.2023

Es besteht durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, zumal die jüngere Marke die ältere vollständig übernimmt. Es entsteht ein Risiko der Rufausbeutung; dies insbesondere, weil die Widerspruchsmarke einen extrem hohen Bekanntheitsgrad geniesst und eines der drei Elemente des jüngeren Zeichens mit dem älteren identisch ist. Angesichts der Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist unerheblich, dass «GOOGLE» keine Produkte des jüngeren Zeichens beansprucht, zumal eine Verbindung zu Software von Google entstehen kann.
iusNet IP 24.04.2023

«Sustainability through Quality» wirkt für die beanspruchten Produkte als Werbeslogan und nicht als Marke

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Formulierung «Sustainability through Quality» wirkt für die beanspruchten Produkte (Motoren etc.) als englisch-sprachiger Werbeslogan i.S.v. «Dauerhaftigkeit dank Qualität» und nicht als Marke. Dies insbes., weil ihm eine einprägsame erinnerungskräftige Aussage mit ungewöhnlichem, fantasievollem oder überraschendem Gehalt abgeht. Der Hinweis auf eine Markeneintragung für «Vorsprung durch Technik» von Audi erweist sich als unbehelflich.
iusNet IP 24.04.2023

Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz

Rechtsprechung
Markenrecht
Der Designschutz für ein Bauelement, das in ein Erzeugnis eingefügt wird (vorliegend ein bestimmtes Erscheinungsbild der Unterseite von Fahrrad- oder Motorradsätteln), setzt voraus, dass das Element nach seiner Einfügung bei der bestimmungsgemässen Verwendung des Erzeugnisses für Endbenutzer oder aussenstehende Beobachter im Rahmen seiner typischen Funktionen sichtbar bleibt. Ausgenommen sind gemäss der Designschutzrichtlinie die Instandhaltung, Wartung oder Reparatur des Objekts.
iusNet IP 24.04.2023

Die Apple-Marke «TRUEDEPTH» ist z.T. beschreibend, jedoch nicht für «Headsets» als auditive Waren

Rechtsprechung
Markenrecht
Für einen Grossteil der Produkte (z.B. Smartphones, Navigationsinstrumente oder den Bereich bei Computern) ergibt «TRUEDEPTH» im Sinne von «richtige, echte Tiefe» einen beschreibenden Sinn als Anpreisung bezüglich Tiefenmessung bzw. Tiefenschärfe u.a. von Grafiken. Mit Blick auf die Gruppe der beanspruchten «Headsets» als auditive Waren trifft dies jedoch nicht zu.
iusNet IP 24.04.2023

«Capri Sun» setzt sich gegen «Prisun» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-4104/2021 v. 5.12.2022

Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar besteht Produkteähnlichkeit. Indessen kann höchstens eine entfernte Zeichenähnlichkeit festgestellt werden; denn die Übereinstimmung von «prisun» ist gegenüber den Unterschieden in den Zeichen sekundär. Eine Glaubhaftmachung erhöhter Kennzeichnungskraft von «Capri Sun» scheitert zudem. «Capri» als geografische Angabe wirkt nicht schädlich, da sie die korrekte Nutzung der Marke nicht beeinträchtigt.
iusNet IP 24.04.2023

«GENIUS GROVE (fig.)» und «GENIUS BAR» von Apple setzen sich gegen «GeniusAcademy (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Dies resultiert für «GENIUS GROVE (fig.)» bereits wegen fehlender Produkteähnlichkeit. Mit Bezug auf «GENIUS BAR» / «GeniusAcademy (fig.)» werden alle Kriterien zur Verwechslungsgefahr abgehandelt. Dabei bleibt die Bekanntheit der Apple-Marken unbeachtlich. Im Vordergrund steht, dass zwischen den beiden Zeichen ausser dem an sich beschreibenden Element «Genius» weder eine Nähe noch eine klangliche oder sinngehaltliche Verbindung besteht.
iusNet IP 24.04.2023

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