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Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch

Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch

I. Ausgangslage

Am 12. Februar 2018 erfolgte die internationale Registrierung Nr. 1'400'582 «DMAP» für die der ALLIANZ GLOBAL INVESTORS U.S. HOLDINGS LLC (nachfolgend Bf) mit ausdrücklicher Erwähnung der Schweiz und mit Bezug auf diverse Dienstleistungen im Finanzbereich gemäss Klasse 36. Gegen dieses Zeichen erhob die DEGROOF PETERCAM ASSET MANAGEMENT SA gestützt auf ihre international mit Nr. 1'318'888 registrierte, ebenfalls Finanzdienstleistungen der Klasse 36 beanspruchende Marke «DPAM» am 31. August 2018 Widerspruch beim IGE. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 hiess das IGE den Widerspruch gut, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es bestehe Produkteidentität sowie grosse Zeichenähnlichkeit bei einem normalen Schutzbereich der Widerspruchsmarke; entsprechend sei trotz eher erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Gegen diesen Entscheid erhob die Bf am 26. August 2019 Beschwerde beim BVGer mit dem Begehren, ihre Marke sei in der Schweiz einzutragen.

Abweisung der Beschwerde

II.     Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

1. Grundsätzliches:

a) Der Sinn...

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