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Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

Rechtsprechung
Markenrecht

Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

I. Ausgangslage

Die Aktiebolaget Östgötatrafiken, Schweden, ist Inhaberin folgender drei beim schwedischen Amt für geistiges Eigentum (nachfolgend PRV) eingetragenen Bildmarken:

Nr. 363521

Nr. 363522

und

Nr. - 363523

wobei alle drei Beförderungs- und Transportdienstleistungen der Klasse 39 beanspruchen.
Mit Gesuch vom 23. November 2016 reichte die Aktiebolaget Östgötatrafiken beim PRV ein Gesuch um Eintragung von drei Marken, bei denen es sich um „Positionsmarken“ handle, für verschiedene Beförderungs- und Transportdienstleistungen der Klasse 39 ein, welchem sie folgende Abbildungen beilegte und in welchem sie bemerkte, die Anmeldungen beträfen nicht die Form der Fahrzeuge als solche oder die schwarz oder grau dargestellten Flächen. Diese Zeichen stellen sich wie folgt dar:

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iusNet IP 18.12.2020

 

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