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«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

Rechtsprechung
Markenrecht

«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

I. Ausgangslage

Am 3. September 2018 meldete die Drunk Elephant LLC (USA / nachfolgend auch Bf) beim IGE die Wortmarke «UMBRA SHEER» an für diverse Waren der Klasse 3. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde die verlangte Eintragung mit Bezug auf Produkte aus dem Bereich von Kosmetik- und Gesundheitsprodukten für Menschen verweigert, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen habe diesbezüglich beschreibenden Charakter. Gegen diesen Entscheid erhob die Drunk Elephant LLC am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte (beanspruchte) Produkte durchgesetzt haben. (E. 2.1 erster Satz)

b) Als Gemeingut gelten Zeichen die (i) mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Produkten bzw. als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft taugen oder solche, die (ii) für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind. (E. 2.1 zweiter Teil)

c) Die Unterscheidungskraft fehlt (i...

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