Die Nespressokapsel als Form stellt eine technische Notwendigkeit dar und ist somit nicht markenschutzfähig
Die Nespressokapsel als Form stellt eine technische Notwendigkeit dar und ist somit nicht markenschutzfähig
Die Nespressokapsel als Form stellt eine technische Notwendigkeit dar und ist somit nicht markenschutzfähig
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 29. Juni 2000 beantragte die Société des Produits Nestlé S.A. die Eintragung der Formmarke:
im schweizerischen Markenregister für «cafés, extraits de café et préparations à base de café » der Klasse 30. Nachdem das IGE das Gesuch abgewiesen hatte, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen weiche zu wenig vom Banalen ab, akzeptierte es jedoch eine Eintragung als durchgesetzte Marke («marque imposée»). Mit dem Ziel, ihrerseits mit den Nespresso-Maschinen kompatible Kaffeekapseln zu vertreiben, verkauften die Ethical Coffee Company S.A. bzw. die Ethical Coffee Company (Suisse) S.A. (nachfolgend Beklagte) ab Ende September 2011 eigene Kaffeekapseln (auch) auf dem Schweizer Markt. Im Anschluss an ein Begehren um provisorische Massnahmen verlangten die Société des Produits Nestlé S.A. sowie Nestlé Nespresso S.A (nachfolgend Beschwerdeführerinnen bzw. Bf) mit Klage vom 29. Februar 2012 vor der Cour Civile du Tribunal cantonal vaudois unter Berufung auf Marken- und Lauterkeitsrecht sinngemäss, den Beklagten...
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