Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen
Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen
Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen
In BGer 4A_361/2020 – SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT 1 bestätigte das Bundesgericht den Entschied des Bundesverwaltungsgerichts. Darin wird ausgeführt, der Geschäftssitz sowie die tatsächliche Verwaltung der Markenhinterlegerin befinde sich in der Schweiz, insbesondere habe ein Grossteil der zeichnungsberechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz. In Anwendung von Art. 49 MSchG liege für die Dienstleistungen daher keine Irreführungsgefahr vor und daher seien die beanspruchten Dienstleistungen nicht auf schweizerische Herkunft einzuschränken.
II. Newsletter Marken 2021/04Mit Newsletter Marken 2021/04 2 äussert sich das IGE erstmals zur Umsetzung des BGer 4A_361/2020 – SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT vom 8. März 2021.
Das IGE führt zur Praxisanpassung aus, Zeichen mit einer schweizerischen Herkunftsangabe, hinterlegt für Dienstleistungen, werden ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen, sofern die folgenden Bedingungen für juristische Personen kumulativ erfüllt sind:
der Sitz der Hinterlegerin ist in der Schweiz; und die Mehrzahl der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigten...
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