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Verwechslungsgefahr

Zwischen den Marken "IMPERIAL" UND "TIERRA IMPERIAL" besteht keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke "IMPERIAL" hat wegen ihrer anpreisenden Wirkung nur eine schwache Kennzeichnungskraft, und in der angefochtenen Marke steht das Element "Tierra" – als "kaiserliche Erde" mit dem Begriff "Erde" – im Vordergrund. Deshalb ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere angesichts des lediglich engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke fehlt auch eine (nur) mittelbare Verwechslungsgefahr, weil unwahrscheinlich ist, dass das Element "Imperial" als gemeinsames Stammelement der beiden Marken verstanden wird.
iusNet IGR 10.11.2018

Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ("GLASS DOC") nur schwach und kommen den Bildelementen der angefochtenen Marke gewisse Unterscheidungswirkungen zu. Angesichts der Identität der durch beide Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie der den Gesamteindruck prägenden identischen Wortelemente ist jedoch eine (unmittelbare sowie mittelbare) Verwechslungsgefahr gegeben.
iusNet IGR 04.11.2018

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Vorab wird jedoch das Thema des Nichtgebrauchs behandelt; anschliessend prüft das Gericht die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
iusNet IGR 30.09.2018

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Dennoch prüft es auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung), was ebenso zur Gutheissung des Widerspruchs führt.
iusNet IGR 30.09.2018

Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „QUANTEX“ und dem Zeichen „Quantum CapitalPartners“

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwischen der älteren Marke „QUANTEX“ und der Marke „Quantum CapitalPartners“ besteht aufgrund von Ähnlichkeiten im Klang- und Schriftbild sowie auf der Sinngehaltsebene bezüglich der für beide Marken relevanten Klassen 35 und 36 eine Verwechslungsgefahr, welche den Widerspruch zu Gunsten der älteren Marke rechtfertigt. Ausländische Entscheidungen (in concreto zum Thema der Verwechslungsgefahr) haben keine präjudiziellen Wirkungen, können aber im Rahmen einer rechtsvergleichenden Auslegung berücksichtigt werden.
iusNet IGR 20.08.2018

Teilweise Verwechslungsgefahr betr. die eingetragenen Klassen für die Marken FACEBOOK und StressBook

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Vergleich der betroffenen Marken erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen keine Ähnlichkeit vorliegt, welche eine Verwechslungsgefahr schafft. Insbesondere mit Blick auf den übereinstimmenden zweiten Wortteil „book“ kommt es demgegenüber zum Schluss, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der hohen Kennzeichnungskraft der Marke(n) FACEBOOK eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.
iusNet IGR 19.08.2018

Fehlende Verwechslungsgefahr der beiden betroffenen pharmazeutischen Marken

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar betreffen die in Rede stehenden Marken pharmazeutische Produkte und gelten solche Produkte grundsätzlich als gleichartig, weil bezüglich Vertriebskanälen, Herstellungsstätten, Know How und medizinischem Verwendungszweck Übereinstimmung besteht. Aufgrund sowohl akustischer als auch semantischer Kriterien ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken SIGNIFOR und SIGNASOL indessen zu verneinen.
iusNet IGR 19.08.2018

Hinsichtlich der Marken RUCOCOLOR und RODACOLOR (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 2 keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Identität der beanspruchten Waren, die gleiche Silbenzahl sowie derselbe Anfangsbuchstabe der Marken sprechen für eine Verwechslungsgefahr. Indessen hinterlassen die sehr kurzen kennzeichnungsstarken Elemente „Ruco“ und „roda“ sowie die unterschiedliche Abfolge der Buchstaben zwei, drei und vier beim einschlägigen Publikum einen prägenden Eindruck, sodass insbesondere auch angesichts des Bildelementes der angefochtenen Marke gesamthaft betrachtet eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
iusNet IGR 19.08.2018

Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 618’425 „[Winkel] (fig.)“ und der Marke CH 677’453 „[Winkel] (fig.)“

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke kann zwar nicht für das durch sie verwendete abstrakte Winkelsymbol, jedoch für konkrete Gestaltung des Winkels Schutz beanspruchen. Dabei lehnt sich die Gestaltung der angefochtenen Marke so an die Widerspruchsmarke an, dass lediglich eine blosse Bearbeitung bzw. Variation der Widerspruchsmarke vorliegt. Durch die grafische Gestaltung hebt sich die schwache Widerspruchsmarke von der noch schwächeren angefochtenen Marke ab. Dabei liegen beide gerade noch ausserhalb der Sphäre des Gemeingutes.
iusNet IGR 19.08.2018

Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „FM1 (fig.)“ und dem Zeichen „1.FM“

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Marken „FM1 (fig.)“ und die Marke „1.FM“ machen beide den Schutz für die Dienstleistungsklassen 35, 38 sowie 41 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht – infolge der identischen Dienstleistungsklassen gestützt auf einen besonders strengen Massstab – die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG bezüglich der Klassen 35 und 41, nicht jedoch (wegen schwachen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Abnehmer sowie Kennzeichnungskraft des Bildelements der Widerspruchsmarke) für die Klasse 38.
iusNet IGR 26.06.2018

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