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Verwechslungsgefahr

«REAPAIN (fig.)» ist mit Bezug auf die Marke «JB BLANCPAIN (fig.)» für Uhren, Zeitmessinstrumente und verwandte Produkte nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz erheblicher Produkteähnlichkeit besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr; denn Überschneidungen zwischen den Zeichen bezüglich «PAIN» und des ungewöhnlichen Schriftbildes stehen klare Unterschiede im Element «BLANC» bzw. «REA» sowie aufgrund von «JB 1735» im Widerspruchszeichen gegenüber. Jedoch wird eine mittelbare Verwechslungsgefahr wegen erhöhter Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke bejaht für Uhren, Zeitmessinstrumente und verwandte Produkte.
iusNet IP 25.02.2020

Die Widerspruchsmarken «Burn Energy (fig.)» sowie «BURN» setzen sich gegen das Zeichen «burn (fig.)» mangels Produkteähnlichkeit nicht durch

Rechtsprechung
Dem Zeichen «burn (fig.)» ist die Schutzausdehnung in die Schweiz im Verhältnis zu den Widerspruchsmarken «Burn Energy (fig.)» sowie «BURN» zu gewähren. Dies insbes., weil das Argument, die betroffenen Produkte sowohl der Widerspruchsmarken als auch des angefochtenen Zeichens würden über Kioske und/oder Supermärkte vertrieben, für die Frage nach einer Produkteähnlichkeit nicht erheblich ist. Die Zeichenähnlichkeit wurde nicht thematisiert.
iusNet IP 18.02.2020

Die Berücksichtigung sogenannt technischer Merkmale im sogenannt nicht technischen Immaterialgüterrecht

Fachbeitrag
Auch dieses Jahr lud INGRES in die ­Kartause Ittingen zum traditionellen und wie immer gut besuchten ­«It­tinger Workshop zum Kenn­zeichenrecht», und auch dieses Jahr lag die organisato­rische Verantwortung beim Geschäftsführer Christoph Gasser, während das Konzept vom Präsidenten Michael Ritscher stammte, der auch durch den zweitägigen Workshop führte und das Thema wiederum sowohl aus der Sicht des schweizerischen als auch jener des deutschen und des Unionsrechts beleuchtete.
sic! 1/2020

Bezüglich der betroffenen Wort-/Bildmarken mit dem Element «Top Care» sind sowohl Verwechslungsgefahr als auch Verkehrsdurchsetzung zu verneinen

Rechtsprechung
Markenrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich unterscheiden sich die angefochtenen Zeichen insbes. angesichts der unterschiedlichen Zeichenelemente sowie Farbgestaltungen ausreichend von den klägerischen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der Begriff «Top Care» zum Gemeingut gehört. Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung dringt ebensowenig durch, zumal diese nur für die Deutschschweiz behauptet wurde.
iusNet IP 16.12.2019

Die Widerspruchsmarke «THEA» für Bekleidungsprodukte setzt sich gegen das Zeichen «ROSA THEA» für dieselben Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwischen den beanspruchten Waren besteht Identität. Auch eine schädliche Zeichenähnlichkeit ist gegeben; denn die jüngere Marke übernimmt die ältere – wenn auch an zweiter Stelle – integral, ohne dass die Kombination mit dem zusätzlichen Element «Rosa» die Erkennbarkeit der Widerspruchsmarke als eigenständigen und prägenden Bestandteil beseitigt. Trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit des betroffenen Publikums ist eine wenigstens mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.
iusNet IP 15.12.2019

Die Widerspruchsmarke «iTravel» setzt sich gegen das Zeichen «itravel – for that moment» für praktisch dieselben Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwischen den beanspruchten Produkten besteht zumindest hochgradige Gleichartigkeit. Auch eine schädliche Zeichenähnlichkeit ist gegeben; denn die jüngere Marke übernimmt die ältere integral, und «for that moment» wird eher als Zusatz oder Hinweis auf den fantasievolleren und damit auffälligeren Teil «itravel» verstanden. Trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise sowie reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist eine relevante Verwechslungsgefahr gegeben.
iusNet IP 15.12.2019

Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf

Rechtsprechung
Markenrecht
Produkte wie kosmetische Erzeugnisse werden durch das Publikum mit leicht reduzierter Aufmerksamkeit betrachtet; deshalb ist (u.a.) eine schädliche Zeichenähnlichkeit zwischen «CREMOLAN» und «XEROLAN» festzustellen. Für Produkte aus dem medizinischen und pharmazeutischen Bereich legt das Publikum demgegenüber eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag, weshalb eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist.
iusNet IP 15.12.2019

Die Widerspruchsmarke «AREA INTERNATIONAL» setzt sich gegen die Wort-/Bildmarke «AREAMoney» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwischen «Versicherungswesen» und «affari finanziari; affari monetari; affari immobiliari» der Klasse 36 ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Produktegleichartigkeit gegeben, da es sich um Beratungsdienstleistungen handelt, welche ähnliche Bedürfnisse befriedigen. Angesichts insbes. der Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen (Versicherungswesen unter Einbezug weiterer Beratungsdienste wie z.B. «affari finanziari») und Übereinstimmung im Kernelement «Area» besteht Verwechslungsgefahr.
iusNet IP 01.12.2019

Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt die Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» und auch eine Gleichartigkeit der Produkte mit Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 der angefochtenen Marke im Vergleich zu den Waren in Klasse 9, 11 und 20 der Widerspruchsmarke. Ebenso hält es jedoch an der Schweizer Praxis (im Gegensatz zur EU) fest, dass die Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» nicht auch die gehandelten Waren erfasst, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Produkteähnlichkeit bestehe.
iusNet IP 27.11.2019

Die Bildmarke von Moncler mit einem symbolischen Hahn setzt sich gegen die jüngere Marke von Rossignol mit ebenfalls einem symbolischen Hahn mehrheitlich durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die jüngere (Bild-) Marke von Rossignol und die Widerspruchs-(Bild-)marke von Moncler sind durch einen symbolischen Hahn geprägt, weshalb das BVGer eine relevante Zeichenähnlichkeit bejaht. Auch besteht weitgehend Deckungsgleichheit bei den durch die beiden Marken beanspruchten Produkten. Ausgenommen davon ist einzig das Produkt «trottinettes», was dazu führt, dass die Beschwerde der Monclair gegen die relativ weit gehende Abweisung des Widerspruchs durch das IGE in diesem Detail durch das BVGer abgewiesen wird.
iusNet IP 27.10.2018

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