Verwechslungsgefahr
Die Widerspruchsmarke «carl software (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «TC CARL (fig.)» nicht durch
Die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht
Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Erkenntnisse aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts
Die Widerspruchsmarke «facebook (fig.)» setzt sich gegen «Facegirl (fig.)» bezüglich der strittigen Produkte durch
Die Widerspruchsmarke «CRUNCH» setzt sich gegen «TIFFANY CRUNCH N CREAM» bezüglich der strittigen Produkte nicht durch
Die Widerspruchsmarke «NIVEA» setzt sich für Produkte der Körper- und Schönheitspflege gegen «NEAUVIA» durch
Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Kommentierung
Markenrecht