iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Verwechslungsgefahr

Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant, weshalb eine erhebliche Zeichenähnlichkeit besteht. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr, zumal das Publikum Gefahr läuft, «CIRCUS» als Hinweis auf eine Untermarke der Klägerin zu verstehen. Die Klägerin belegt den Markengebrauch.
iusNet IP 18.12.2020

«APPLE» und «[Apple] (fig.)» setzen sich für gewisse Produkte gegen «Apple Boutique» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Folgen einer berühmten Marke lassen sich im Widerspruchsverfahren nicht geltend machen. Im Vergleich mit «Apple Boutique» besteht sowohl für «APPLE» als auch für «[Apfel] (fig.)» insbes. keine Produkteähnlichkeit im Vergleich mit den für «Apple Boutique» eingetragenen Edelmetallen und deren Legierungen gemäss Klasse 14. Auch mit Bezug auf die übrigen Produkte der Widerspruchsmarken bestehen keine Berührungspunkte und werden auch keine geltend gemacht.
iusNet IP 18.02.2020

Das schweizerische «OTTO’S» setzt sich UWG-rechtlich gegen die Marktausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Opposition der schweizerischen Otto’s gegen eine Marktausdehnung im Online- sowie Kataloggeschäft mit zumindest vergleichbaren Produkten in die Schweiz durch ausländische Inhaber von Zeichen mit dem Element «OTTO» setzt sich lauterkeitsrechtlich durch. Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG setzt keine subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens voraus.
iusNet IP 18.12.2020

Verwechslungs​fähigkeit von «Twins» – Nomen est Omen?

Fachbeitrag

Zum Schutzumfang von dreidimensionalen Marken in der Europäischen Union

Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis ­jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenüber nicht immer leicht. Das Europäische Gericht hat in seinem jüngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestärkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.
sic! 12/2020

Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig im reduziert kennzeichnungskräftigen Element übereinstimmen

Kommentierung
Markenrecht
Das BVGer hat im Fall CRUNCH gegen TIFFANY CRUNCH N CREAM die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, da die Widerspruchsmarke "CRUNCH" über eine reduzierte Kennzeichnungskraft verfügt und in der angefochtenen Marke das Wort „TIFFANY“ den prägenden Zeichenanfang bildet. Zudem steht das reduziert kennzeichnungskräftige Element "CRUNCH" lediglich an zweiter Stelle und bildet mit dem weiteren Bestandteil "CREAM" eine Einheit, was durch die Konjunktion "N" noch verstärkt wird.
Sebastian Saissi
iusNet IP 25.10.2020

Die Widerspruchsmarke «SR (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «S R SMART RIDER (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Es besteht Produkteähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren. Auch übernimmt das angefochtene Zeichen den Teil «SR». Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das kritisierte Zeichen übernimmt nicht die charakteristischen Hauptelemente der Widerspruchsmarke und die Ergänzung durch «SMART RIDER» entfaltet genügend Unterscheidungswirkung, sodass der Gesamteindruck das Risiko einer fälschlichen Darstellung ausschliesst.
iusNet IP 19.10.2020

Die Widerspruchsmarke «carl software (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «TC CARL (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Aufgrund der Zusammenhänge mit dem Computerbereich ist eine Produkteähnlichkeit trotz teilweiser Unterschiede der Waren und Dienstleistungen zu bejahen. Zwar führt die Übernahme von «carl» zu gewisser Zeichenähnlichkeit. Insbes. die deutlichen grafischen Unterschiede (schematisches Gesicht, Zusatz «TC» sowie Fehlen von «software») sprechen jedoch gegen eine relevante Verwechslungsgefahr seitens des strittigen Zeichens. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
iusNet IP 19.10.2020

Die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht

Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

Erkenntnisse aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts

Der Beitrag handelt von der Verwechslungsgefahr im Firmenrecht. Das Bundesgericht erliess zu diesem Thema unlängst eine Reihe von ­Entscheiden, die vom Fachpublikum teilweise mit Erstaunen aufgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund untersuchen die Autoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr, und versuchen, daraus allgemeingültige Erkenntnisse zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird auch die ständige Praxis des Bundesgerichts nochmals in Erinnerung gerufen.
sic! 09/2020

Die Widerspruchsmarke «facebook (fig.)» setzt sich gegen «Facegirl (fig.)» bezüglich der strittigen Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die im Verfahren letztlich noch strittigen Escort-Dienstleistungen bezüglich des angefochtenen Zeichens stehen in engem Zusammenhang mit den Oberbegriffen der Widerspruchsmarke («services de mise en relation sociale; services de rencontre»). «Escort» ist ein weit gefasster Begriff, der Begleitdienste aller Art bezeichnet. Auch sind die Grenzen zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen fliessend. Angesichts der ebenfalls gegebenen Zeichenähnlichkeit besteht eine mittelbare Verwechslungsgefahr.
iusNet IP 23.08.2020

Die Widerspruchsmarke «CRUNCH» setzt sich gegen «TIFFANY CRUNCH N CREAM» bezüglich der strittigen Produkte nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Mit Blick auf die fraglichen Schokoladeprodukte erweist sich das Wort «crunch» nicht als Fantasiebezeichnung, sondern eher als beschreibender oder gar anpreisender Hinweis. Trotz der gegebenen Produkteähnlichkeit sowie der vollständigen Übernahme von „crunch“ durch das jüngere Zeichen, wird der Widerspruch infolge lediglich reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke abgewiesen.
iusNet IP 23.08.2020

Seiten