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Verwechslungsgefahr

Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
iusNet IP 18.12.2020

«APPLE» und «[Apple] (fig.)» setzen sich für gewisse Produkte gegen «Apple Boutique» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Folgen einer berühmten Marke lassen sich im Widerspruchsverfahren nicht geltend machen. Im Vergleich mit «Apple Boutique» besteht sowohl für «APPLE» als auch für «[Apfel] (fig.)» insbes. keine Produkteähnlichkeit bezüglich der für «Apple Boutique» eingetragenen Edelmetalle und deren Legierungen gemäss Klasse 14.
iusNet IP 18.02.2020

Das schweizerische «OTTO’S» setzt sich UWG-rechtlich gegen die Marktausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Opposition der schweizerischen Otto’s gegen eine Marktausdehnung im Online- sowie Kataloggeschäft mit zumindest vergleichbaren Produkten in die Schweiz durch ausländische Inhaber von Zeichen mit dem Element «OTTO» setzt sich lauterkeitsrechtlich durch.
iusNet IP 18.12.2020

Verwechslungs​fähigkeit von «Twins» – Nomen est Omen?

Fachbeitrag

Zum Schutzumfang von dreidimensionalen Marken in der Europäischen Union

Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis ­jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenüber nicht immer leicht. Das Europäische Gericht hat in seinem jüngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestärkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.
sic! 12/2020

Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig im reduziert kennzeichnungskräftigen Element übereinstimmen

Kommentierung
Markenrecht
Das BVGer hat im Fall CRUNCH gegen TIFFANY CRUNCH N CREAM die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in kennzeichnungsschwachen Elementen übereinstimmen.
Sebastian Saissi
iusNet IP 25.10.2020

Die Widerspruchsmarke «SR (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «S R SMART RIDER (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Unterschiede in grafischer und sinnhafter Konzeption der Zeichen sind – obschon sie in ihren Wortelementen teilweise übereinstimmen – ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Dies zumal die Widerspruchsmarke keine erhöhte Unterscheidungskraft aufweist und die betroffenen Zeichen lediglich für einander ähnliche Produkte eingetragen sind.
iusNet IP 19.10.2020

Die Widerspruchsmarke «carl software (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «TC CARL (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Gemeinsamkeiten im Computerbereich führen zur Bejahung einer Produkteähnlichkeit. Die Übernahme von «carl» im angefochtenen Zeichen bewirkt eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch v.a. durch die grafischen Unterschiede beseitigt. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
iusNet IP 19.10.2020

Die Widerspruchsmarke «facebook (fig.)» setzt sich gegen «Facegirl (fig.)» bezüglich der strittigen Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteähnlichkeit im Bereich der Vermittlung von Begegnungsmöglichkeiten ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Marke sich primär auf den sexuell geprägten Begegnungsmarkt konzentriert, während das Widerspruchszeichen sich ausdrücklich von diesem Segment abgrenzt.
iusNet IP 23.08.2020

Die Widerspruchsmarke «CRUNCH» setzt sich gegen «TIFFANY CRUNCH N CREAM» bezüglich der strittigen Produkte nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Obwohl Zeichenähnlichkeit, Produkteähnlichkeit im Bereich der strittigen Schokoladeprodukte vorliegen, erweist sich die jüngere Marke aufgrund einer lediglich reduzierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als schutzfähig.
iusNet IP 23.08.2020

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