Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
I. Prozessuale Vorgeschichte
Mit Klage vom 16. Dezember 2020 machte die Klägerin (und spätere Beschwerdegegnerin) Verletzung der der Schweizer Teile der europäischen Patente 2 455 556 und 2 455 557 (beide mit Priorität vom 19. November 2010) geltend und klagte auf Unterlassung und Rechnungslegung.
Der erteilte Anspruch 1 von EP 2 455 557 wurde im Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatGer) für nicht neu befunden. Eingeschränkte Ansprüche gemäss Eventual- und Subeventualantrag wurden als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen (O2020_017, Teilurteil vom 17. August 2022, Punkt 71).
Der erteilte Anspruch 1 von EP 2 455 556 (im Folgenden als EP 556 bezeichnet) wurde im Verfahren vor dem BPatGer ebenfalls für nicht neu gegenüber einer Produktbroschüre (vom BGer als «Flyer C.___» bezeichnet) der Beklagten (und späteren Beschwerdeführerin) aus dem Jahr 2005 befunden.
Im gemäss Eventualantrag eingeschränkten Anspruch der EP 556 wurden, wie nachfolgend wiedergegeben, die unterstrichenen Passagen hinzugefügt und die durchgestrichenen Passagen gestrichen:
M11a | Betonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem |
M11 | Druckkraft übertragenden |
M12 | zur Druckkraft übertragenden Verbindung des |
M12a | wobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist aus der Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte, |
M13 |
wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, |
M13a | wobei die beiden gegossenen Bauteile |
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