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Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft

Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft

Rechtsprechung
Markenrecht

Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Am 18. November 2022 beantragte die deutsche Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft die Eintragung eines Motorengeräusches als Unionsmarke für Produkte der Klasse 9 (herunterladbare Multimediadateien etc.), der Klasse 12 (Fahrzeuge und deren Teile), der Klasse 28 (Modellfahrzeuge etc.) sowie der Klasse 41 (Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren digitalen Waren etc.). Mit Verfügung vom 25. August 2023 wies das EUIPO den Antrag ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Zeichen fehle die nötige Unterscheidungskraft; denn der fragliche Ton sei so grundlegend, dass er wenig oder gar keine Auswirkungen für den Verbraucher habe. Gegen diesen Entscheid erhob die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft am 6. September 2023 Beschwerde beim EUIPO.
 

Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkung: Der Entscheid behandelt auch einen Antrag auf Gleichbehandlung mit Präjudizien (vgl. dazu Rz. 36 – 46). Dieses Thema wird unten nicht aufgegriffen, weil es dabei spezifisch um EU-Recht geht.

 

II. Erwägungen...

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