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Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

I. Ausgangslage

Mit Gesuch vom 22. Januar 2015 notifizierte die OMPI eine durch die Swedish Match North Europe AB (nachfolgend Bf) beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz für die Marke IR 1'231'931 GÖTEBORGS RAPÉ der Bf mit Bezug auf Waren der Klasse 34. Mit Verfügung vom 27. November 2017 verweigerte das IGE diese Schutzausdehnung definitiv, im Wesentlichen mit der Begründung, der Marke fehle die verlangte Unterscheidungskraft, weshalb eine Irreführungsgefahr bestehe. Gegen diesen Entscheid erhob die Bf am 12. Januar 2018 Beschwerde beim BVGer. Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen zum Thema Herkunftsangaben

a) Nach Art. 47 Abs. 1 MSchG sind Herkunftsangaben: «direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen» (Hervorhebungen durch die Redaktion). Dies trifft u.a. zu auf die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern und dabei insbes. bei Zeichen, die einen bekannten geografischen Namen enthalten bzw. nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Herkunft der betroffenen...

iusNet IP 22.04.2019

 

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