Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Das Gericht bestätigt, dass Produkte der künstlichen Intelligenz (KI) nicht als Patent angemeldet werden können, weil die Anmeldung nach geltendem Recht eine natürliche Person als Erfinder voraussetzt.
Um die patentrechtlich intendierte Innovationsförderung auch weiterhin zu gewährleisten, hat das Patentrecht eine rechtliche Strategie für den Umgang mit immer selbstständiger generierten maschinellen Erfindungen zu entwickeln. Der vorliegende Beitrag blickt aus einer objektiven, ergebnisbezogenen und der ratio legis entsprechenden Perspektive auf den Begriff der Erfindung.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig
Die Beschwerdekammer bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach zwischen den fraglichen Zeichen trotz Produkteidentität keine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Dies insbes. angesichts der lediglich beschreibenden Wirkung von «Baby» und der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise
Art. 22 Abs. 3 MSchV ist so auszulegen, dass bei einer im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme eines Widerspruchsgegners noch laufenden Karenzfrist für den Markengebrauch, die jedoch noch vor dem Entscheid über den Widerspruch ablief, die Nichtgebrauchseinrede als vorsorglich erhoben gilt.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Beschreibung gemäss Eintragungsgesuch die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen nicht; denn die Behörden und das Publikum können gestützt darauf den Gegenstand des Markenschutzes nicht klar und eindeutig bestimmen.
Das fragliche Zeichen enthält zwei dreidimensionale Darstellungen der Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke. Darstellungen dieser Art sind für die betroffenen Produkte notorisch und auch freihaltebedürftig, weshalb dem Zeichen die Schutzfähigkeit als Marke abzusprechen ist.