Ausgehend von den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltselementen wäre eine Neuheitsprüfung in Nachachtung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) geboten gewesen.
Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht. Insbesondere das Argument, das Produkt der künstlichen Intelligenz könne als Auftragswerk qualifiziert werden, geht fehl.
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe; diese Zustimmung gelte auch für Dritte, welche am Originalvertrag nicht beteiligt waren.
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird. Dies erst recht, wenn diese Kennzeichnung rechtlich vorgeschrieben ist.
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen. Dabei geht es u.a. um die Frage einer allfälligen Rückwirkung der Kündigung des schweizerisch-deutschen Patent-, Muster- und Markenschutzabkommens durch Deutschland.
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch liegt keine relevante Verwechslungsgefahr vor, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind. Schliesslich erweisen sich die Elemente «classico» sowie «dal 1716» auch als anpreisend.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne der Funktion der Gesichtserkennung an sich oder als Mittel zum Zugang zu Geräten oder in einen Raum.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen und auf Luftpolster- oder Schweiss-Folien als beschreibend. Damit kann auf die Prüfung anderer möglicher Sinngehalte des Zeichens verzichtet werden.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt. Dabei ist unbeachtlich, dass mit Bezug auf die beanspruchten Waren weniger das Wort «united» als vielmehr eher die Bezeichnung «assembled» naheliegend wäre.