Die Verwendung des Begriffes «Grana Padano» als geografische Angabe verhindert nicht, dass derselbe Ausdruck – mit relativ bescheidenen Unterschieden zur geografischen Angabe – auch als Kollektivmarke verwendet wird. Für die Schutzfähigkeit der Kollektivmarke spricht insbesondere, dass die Marke ausschliesslich auf den Produkteverpackungen verwendet wird, während die geografische Angabe auf dem Käse selbst angebracht wird.
Das Gericht erkennt auf Nichtigkeit des beklagtischen Zeichens «sensati-nail (fig.)» für die Produkte der Klassen 9 und 44 wegen. Für die Klasse 3 sei der Gebrauch bewiesen; dabei schaffe die Klägerin mit ihrem Zeichen eine Verwechslungsgefahr, weshalb sich die Marke «sensati-nail (fig.)» als gültig erweise. Der Entscheid nimmt bezüglich Verwechslungsgefahr insbes. Bezug auf ein Urteil des BVGer in analoger Sache.
Beim fraglichen Uhrenmodell der Beklagten ging es offensichtlich um eine Fälschung. Angesichts der hohen Preislage für die Originaluhren erachtete das Gericht die für eine Klage nötige Streitsumme ohne weiteres als erreicht. Mit der Fälschung verletzte die Beklagte sowohl Design- als auch Lauterkeitsrecht. Dass sie kein einziges Modell der Fälschungen tatsächlich verkaufte, erweist sich als unbedeutend angesichts der Tatsache, dass sie dieses Modell in ihrer Internet-Boutique angeboten hatte.
Zwischen der Widerspruchsmarke «COCO» und dem jüngeren Zeichen «HiCoco» besteht für Parfümeriewaren und Duftstoffe eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei fehlt es «COCO» an einer originären Kennzeichnungskraft, jedoch hat die Marke für Parfüms u.a. im Zusammenhang mit «Chanel» eine Verkehrsdurchsetzung erlangt. Ins Gewicht fällt auch, dass «Hi» neben «Coco» als eigenständiges Element wahrgenommen wird.
4A_290/2023 / 4A_292/2023 / 4A_294/2023 v. 29.11.2023
Die Vorinstanz hat zu Unrecht das Vorliegen einer Agentenmarke verneint; denn das fragliche «Distributership Agreement» ist auch ihr zuzuschreiben, obwohl sie nicht als Partei auftrat. Gleichzeitig wird eine lauterkeitsrechtlich relevante Kennzeichnungskraft von «Glubschi» verneint; denn dieses Zeichen entfalte eine die Waren beschreibende Wirkung. Die Nichtigerkärung der Vorinstanz für «Glubschi» und «Glubschis» betr. anderes als Spielwaren bleibt bestehen.
Entgegen der Vorinstanz erweisen sich sowohl marken- als auch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe der Rolex SA bezüglich der konkreten Dienstleistungen des angegriffenen Unternehmens gegenüber seinen Kunden (mithin ohne Berücksichtigung der Werbetätigkeit) im Bereich der Personalisierung von Rolex-Uhren für die relevante Beobachungsperiode als nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist dabei, dass das Unternehmen sich ausschliesslich an Private wendet, welche die Uhren zum persönlichen Gebrauch verwenden.