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«StyleLine» ist für die abgewiesenen Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «Styleline» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (primär Hörgeräte) als anpreisend. Die Frage, wie sich der stilvolle Gehalt der Waren ausdrücken soll, z.B. ob modern, klassisch oder farbenfroh, ist unerheblich; denn im Vordergrund steht der anpreisende Charakter von «Stil» an sich.
iusNet IP 17.12.2023

«Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)» ist schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit führt. Gesamthaft wirkt das Bildelement hinreichend fantasievoll, um dem Zeichen in seiner Summe eine individualisierende Unterscheidungskraft zu verleihen.
iusNet IP 17.12.2023

«Sola» setzt sich gegen «Solex» für Essbestecke nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

HSU.2023.29/SB v. 17.10.2023

Der Widerspruch setzt sich trotz Produkte-Identität nicht durch: Die fraglichen Essbestecke werden durch die massgebenden Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben und die Zeichen unterscheiden sich in ihren Endungen (zum einen «a» und zum andern «ex») so klar, dass keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist. Im Sinngehalt weist keines der Zeichen angesichts der beanspruchten Produkte einen Zusammenhang mit der Sonne («sol») auf.
iusNet IP 17.12.2023

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?

Kommentierung
Patentrecht

Urteil O2023_004 des Bundespatentgerichts 12. Oktober 2023 betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1

Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint). Es wird sich zeigen, wie weit das BPatGer die Grenze von ZPO Art. 57 in künftigen Patentverletzungsprozessen ziehen wird. Gegen das Urteil O2023_004 des BPatGer wurde bereits Beschwerde eingereicht.
Thomas Körner
iusNet IP 10.12.2023

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