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Urheberrecht

Urheberrecht

Modernisierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Gesetzgebung
Urheberrecht
Die aktuelle Änderung des deutschen Urheberrechts im Sinne eines Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG, BGBl Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61), in Kraft seit dem 1. März 2018, bringt – neben primär sprachlichen Verbesserungen – wichtige Neuerungen mit dem Ziel, den Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Bereich von Forschung und Bildung rechtlich sicherer zu gestalten, ohne dass beim Urheber oder andern Rechteinhabern um Zustimmung ersucht werden muss. Diese Revision ist bis Ende Februar 2023 definitiv in Kraft; die weitere zeitliche Geltung wird von einer Evaluation der Auswirkungen abhängig gemacht.
iusNet IGR 01.10.2018

Die Nutzung von Abbildungen – ein oft missachteter Fallstrick im Bereich des Urheberrechts

Kommentierung
Urheberrecht

Was sieht das neue deutsche Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) dazu vor und wie ist die Regelung im geltenden schweizerischen URG?

Werden Abbildungen aus dem Internet anlässlich von Lehrveranstaltungen zur Veranschaulichung verwendet, wirft dies in urheberrechtlicher Hinsicht Fragen auf. Das heutige Schweizer Recht liefert in diesem Zusammenhang keine einwandfreien Lösungen hinsichtlich der Fragen nach dem Eigengebrauch sowie der Problematik des Begriffs "Werkverwendung". Im vorliegenden Beitrag wird diese Problematik sowohl im Lichte des geltenden schweizerischen Rechts als insbesondere auch anhand der neueren deutschen Gesetzgebung in diesem Bereich besprochen.
Inge Hochreutener
iusNet IGR 30.09.2018

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Rechtsprechung
Urheberrecht
Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum, ohne sich konkret mit dem betroffenen Verlagsprogramm auseinanderzusetzen (Ausscheidung der förderbaren und der nicht förderbaren Programmteile / Berücksichtigung des Vorrangprinzips).
iusNet IGR 30.09.2018

Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht

Rechtsprechung
Urheberrecht

(2C_685/2016 sowie 2C_806/2016 v. 13.12.2017 – publ. als BGE 143 II 617)

Entgegen einem in die andere Richtung weisendes Urteil (BGE 119 II 51 v. 8.2.l993) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sowohl der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 URG sowie die sowohl internationalen als auch nationalen rechtlichen Weiterentwicklung in der Schweiz (Revision des URG) seit 1993 dafür sprechen, dass die technische Weiterleitung von Radio- und TV-Programmen in Hotels in den Bereich ihrer Gästezimmer nicht als gebührenfreier Vorgang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG qualifiziert werden kann.
iusNet IGR 30.09.2018

Zeitliche Anrechnung der Verlagstätigkeit von Vorgänger-Gesellschaften an die Tätigkeit einer neuen Gesellschaft infolge Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG

Rechtsprechung
Urheberrecht
Infolge Universalsukzession besteht eine Kontinuität zwischen den Verlags-Aktivitäten der beiden Vorgänger-Gesellschaften, welche ihr Vermögen nach Art. 73 FusG auf eine neue Gesellschaft übertragen haben, und der Verlagstätigkeit derselben. Deshalb sind die Verlags-Aktivitäten der Vorgänger-Gesellschaften im Rahmen der Voraussetzung der vierjährigen Mindestmarktpräsenz für die Gewährung eines Strukturbeitrags an die neue Gesellschaft zu deren Verlagstätigkeit hinzuzurechnen.
iusNet IGR 30.09.2018

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms, insbes. betr. Kriterium der kulturellen Orientierung (Sach- oder Fachbuch)

Rechtsprechung
Urheberrecht
Für den Begriff der kulturellen Orientierung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 2 Förderungsverordnung [SR 442.129]) ist zu unterscheiden zwischen förderbaren Sachbüchern und nicht förderbaren Fachbüchern. Kunstbucheditionen fallen klar unter den Begriff der förderbaren Kunst- oder Sachbücher. Auch hinsichtlich anderer Bereiche des zu prüfenden Verlagsprogramms ist eine differenzierte Untersuchung hinsichtlich der einzelnen Kriterien der Förderungsverordnung angebracht.
iusNet IGR 30.09.2018

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Rechtsprechung
Urheberrecht
Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum, ohne sich konkret mit dem betroffenen Verlagsprogramm auseinanderzusetzen (Ausscheidung der förderbaren und der nicht förderbaren Programmteile / Berücksichtigung des Vorrangprinzips).
iusNet IGR 30.09.2018

«Unverhältnismässig, weil unwirksam»? Zur Verhältnismässigkeit von Zugangssperren im Internet*

Fachbeitrag
Urheberrecht
Technische Zugangssperren zu einzelnen Websites wurden bzw. werden derzeit im Rahmen der Revision verschiedener Erlasse diskutiert. Politisch sind diese sog. Netzsperren umstritten. Auch in der juristischen Lehre werden die Sperren als unverhältnismässig kritisiert, dies namentlich aufgrund ihrer beschränkten technischen Wirksamkeit. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage der Verhältnismässigkeit von Zugangssperren, ohne dabei auf deren technische Grundlagen Bezug zu nehmen.
sic! 07-8/2018

Die Krux der Fotografie – Werk oder nicht Werk?

Kommentierung
Urheberrecht
Wann kann Fotografie als Werk in Sinne von Art. 2 URG gelten? Ein Abgrenzungsproblem, das mit der Revision des URG behoben werden soll – wird es das? Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter und solchen ohne unterscheidet. Liegt individueller Charakter vor, gelten sie als Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne denselben liegt kein Werk und somit kein Schutz vor. Bringt die URG-Revision eine befriedigende Lösung?
Inge Hochreutener
iusNet IGR 26.06.2018

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