Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht
Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht
Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht
I. Ausgangslage
Im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen betreffend die Zulassung von durch mehrere Verwertungsgesellschaften beantragten gemeinsamen Tarifen hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Weitersendung von Werken in Gästezimmern von Hotels von Art. 22 Abs. 2 URG erfasst wird, der bestimmt, dass die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, (gebührenfrei, weil durch Urheberrechte nicht erfasst) erlaubt ist.
II. Grundlegendes
Aus Art. 10 Abs. 1 URG ergibt sich, dass der Urheber/die Urheberin das ausschliessliche Recht hat, zu bestimmen, ob und wie das Werk verwendet wird. Dazu gehört auch das Weitersenderecht von Werken mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist (Art. 10 Abs. 2 lit. e URG) oder zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 lit. f URG). Dieses Weitersenderecht wird jedoch durch Art. 22 Abs. 2 URG...
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