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Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

I. Ausgangslage

Die Beklagte B hatte am 2. August 2016 die Wortmarke "PANDAKi" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 im Markenregister eintragen lassen. Nachdem der WWF – WORLD WIDE FUND FOR NATURE (nachfolgend WWF) die Beklagte am 24. August 2016 ohne Erfolg zur Löschung dieser Marke aufgefordert hatte, erhob er am 23. November 2016 beim Obergericht Klage gegen B, einerseits als Nichtigkeitsklage mit dem Begehren, die erwähnte Marke sei nichtig zu erklären und anderseits als Unterlassungsklage mit dem Begehren, die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" in der Schweiz sei in Gross- oder Kleinschreibung – auch in Kombination mit der durch die Beklagte teilweise verwendeten Abbildung eines Pandabären – zu verbieten, wobei primär ein pauschales Verbot oder aber eventualiter ein solches für bestimmte in der Klage aufgeführte Waren und Dienstleistungen ausgesprochen werden soll; Gleiches wurde auch für die Verwendung des Domainnamens www.pandaki.ch geltend gemacht. Zur Begründung machte der WWF im Wesentlichen geltend, das Zeichen "PANDAKi" sei – als reine Wort- oder auch als Wort-Bildmarke – mit den...

iusNet IGR 26.11.2018

 

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