Stephen Thaler v Commissioner of Patents [VID 108 of 2021] v. 30.7.2021
Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz können Erfindungen schaffen. Zwar kommen sie selber nicht als Anmelder von Patenten in Betracht; jedoch kann ein entsprechendes Gesuch durch Eigentümer bzw. Besitzer, welche die Maschine kontrollieren, gestellt werden.
Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Er-messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen-sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
Eine Maschine im Bereich künstlicher Intelligenz kann nicht als Erfinderin qualifiziert werden. Künftige Entwicklungen wären allenfalls vom Gesetzgeber zu berücksichtigen.
Mit dem Entscheid G4/19 versucht die Grosse Beschwerdekammer des EPA bisherige Unsicherheiten in Bezug auf ein Doppelpatentierungsverbot zu beseitigen. Es bleiben jedoch Fragen offen, sodass unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis derzeit gering erscheinen. Der Autor diskutiert eine mögliche Interpretation des Entscheids.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn andere Gründe (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c genannten) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierung ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst.