Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000
Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000
Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000
I. Ausgangslage (Auszug teilweise mit wörtlichem Zitat)
Die B. AG (Klägerin) ist Inhaberin des europäischen Patents (Klagepatent). Dieses bezieht sich auf ein Verfahren und eine Einrichtung zum Vereinfachen einer diagnostischen Bewertung eines mechanisch beatmeten Patienten. Die A. AG (Beklagte) vertreibt unter anderem das Beatmungsgerät "C." in verschiedenen Varianten nebst zugehörigen proximalen Flusssensoren, das nach der Behauptung der Klägerin das Klagepatent verletzt.
Die Klägerin reichte beim Bundespatentgericht (BPatG) eine Patentverletzungsklage ein. Sie stellte insbesondere Antrag auf das Verbot des Vertriebs in der Schweiz und Liechtenstein von Beatmungsgeräten zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, die verschiedene Merkmale aufweisen bzw. auf von unter verschiedenen Bezeichnungen vertriebene Produkte ausgerichtet sind.
Mit Teilurteil hat das BPatG die Rechtsbegehren teilweise gutgeheissen.
Die Beklagte beantragt dem BGer, das Teilurteil sei teilweise aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das BPatG zurückzuweisen.
Das BGer weist die Beschwerde...
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