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Anders als das IGE erachtet das BVGer die Kurz-Wortmarken ZEST und WEST trotz gleicher Waren infolge offenkundig abweichenden Sinngehalts als nicht verwechselbar

Anders als das IGE erachtet das BVGer die Kurz-Wortmarken ZEST und WEST trotz gleicher Waren infolge offenkundig abweichenden Sinngehalts als nicht verwechselbar

Kommentierung

Anders als das IGE erachtet das BVGer die Kurz-Wortmarken ZEST und WEST trotz gleicher Waren infolge offenkundig abweichenden Sinngehalts als nicht verwechselbar

I. Ausgangslage

British American Tobacco, die zu den grössten Tabakunternehmen weltweit gehört (Beschwer-deführerin), hat im Juni 2021 in der Schweiz die Wortmarke ZEST beim IGE eintragen las-sen, und zwar unter Beanspruchung von Zigaretten-, Zigarillo-, Tabak-, Pfeifen- und Tabaker-satzprodukten, Streichhölzern sowie diversen Raucherwaren und -zubehör in Klasse 34. 

Dagegen erhob das deutsche Tabakunternehmen Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, eine Tochtergesellschaft des britischen Tabakkonzerns Imperial Brands und Herstellerin der Zigarettenmarke «West» (Beschwerdegegnerin), im Februar 2022 Widerspruch beim IGE und bean-tragte die vollständige Löschung der eingetragenen Marke ZEST, wobei sie sich auf die Schweizer Designation ihrer seit 1994 registrierten internationalen Marke WEST stützte, die Zigaretten mit Filtern in Klasse 34 beansprucht. Ebenfalls eine Wortmarke. 

Das IGE hiess den Widerspruch im Juni 2022 vollumfänglich gut, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass es gemäss Prüfpraxis nicht ausreiche, (bloss) den Anfangsbuchsta-ben einer Marke auszutauschen, da dieser bei flüchtiger Wahrnehmung überhört werden könne, und der abweichende Sinngehalt beider englischen Begriffe (Westen/westlich vs. Zeste) die starke Ähnlichkeit der Zeichen in Klang (Wort, Kadenz und Silbenzahl) und Schriftbild (drei von vier Buchstaben identisch) im Gesamteindruck nicht zu kompensieren vermöge. Die unter-schiedlichen Gedankenassoziationen (Bedeutungsgehalt) seien vorliegend nicht klar genug (s. E.5.1.1). 

Diese Verfügung des IGE hat die Beschwerdeführerin im August 2022 wiederum beim Bun-desverwaltungsgericht (BVGer) angefochten und Letzteres hat die Beschwerde als letzte In-stanz im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 28. Februar 2024 vollumfänglich gutgeheissen resp. den vom IGE gutgeheissenen Widerspruch aufgehoben, womit die Wortmarke ZEST im Schweizer Register eingetragen bleibt. 

II. «The Issue»...

iusnet IP 23.04.2024

 

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