«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig
«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig
«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig
I. Ausgangslage
Die A__ Sàrl (nachfolgend auch Bf) beantragte am 23. Januar 2017 beim IGE die Eintragung der Marke «REVELATION» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 41 sowie 44. Dieses Gesuch wurde durch das IGE mit Verfügung vom 8. August 2017 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen gehöre zum Gemeingut, weshalb es vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das BVGer mit Urteil vom 8. Februar 2019 ab. Es führte insbes. aus, die Begriffe «révélation» sowie «relevation» hätten einen in jedem Fall sofort klar und verständlich verstandenen positiven und damit anpreisenden Sinn.
Gegen dieses Urteil erhob die A.__ Sàrl Beschwerde beim BGer.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen betr. Unterscheidungskraft bzw. Gemeingut
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind zum Gemeingut zählende Zeichen nicht markenschutzfähig, ausser wenn sie sich als Marke für die beanspruchten Produkte durchgesetzt haben. (E. 2.1 Abs. 1)
b) Zum Gemeingut gehören Zeichen, (i) denen die nötige Unterscheidungskraft – infolge des...
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