Jedermann kann ein administratives Löschungsverfahren einleiten. Die Motive sind irrelevant (kein Rechtsschutzinteresse notwendig). Das Rechtsmissbrauchsverbot kommt auch im administrativen Löschungsverfahren zur Anwendung, ist jedoch auf den sehr engen Streitgegenstand eines solchen Verfahrens beschränkt. Markentrolle könn(t)en somit erfolgreich Löschungsverfahren (gegen Marken von grossen Unternehmen) durchführen.
Im Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs erfolgt keine Prüfung des Rechtsschutzinteresses, jedoch besteht der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und hat der Antragsteller den Nichtgebrauch mittels geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Die Gemeinsamkeiten im Computerbereich führen zur Bejahung einer Produkteähnlichkeit. Die Übernahme von «carl» im angefochtenen Zeichen bewirkt eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch v.a. durch die grafischen Unterschiede beseitigt. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin des Zeichens «SALVADOR DALI» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum ausreichend glaubhaft zu machen; denn die eingereichten Belege reichen dazu bei weitem nicht aus.
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin des Zeichens «Fundació Gala-Salvador Dali (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum ausreichend glaubhaft zu machen; denn die eingereichten Belege reichen dazu bei weitem nicht aus.
Mit Bezug auf Produkte, welche durch das Publikum mit leicht reduzierter Aufmerksamkeit betrachtet werden, ist eine schädliche Zeichenähnlichkeit zwischen «CREMOLAN» und «XEROLAN» festzustellen. Für Waren, bei denen das Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, ist eine solche jedoch zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin der Marke «Puma (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum – durch Dritte mit ihrem Einverständnis – ausreichend glaubhaft zu machen.
Die bisherige Praxis, wonach das IGE eine Nichtgebrauchseinrede nicht zu behandeln hat, wenn die 5-Jahres-Karenzfrist von Art. 12 Abs.1 MSchG nicht bereits im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Widerspruchsgegners abgelaufen ist, wird aufgegeben.
Mangels ausreichender Kennzeichnungskraft wird der insbes. auf französischen Branntwein ausgerichteten Widerspruchsmarke «PARADIS» im Verhältnis zu den auf schweizerische Weine bezogenen Marken «BLANC DU PARADIS» sowie «ROUGE DU PARADIS» der Schutz verweigert.