Angesichts der ausdrücklichen Verpflichtung des Markeninhabers im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einem Detail-Grossverteiler (Spar) zum Absatz des fraglichen Produktes (Nusstorten) in der Schweiz gilt der Markengebrauch als genügend glaubhaft gemacht. Da das Warenverzeichnis der Gegenpartei des Inhabers der Widerspruchsmarke relevante Änderungen erfahren hat, zu denen das IGE trotz Aufforderung durch das BVGer nicht Stellung bezogen hat, erfolgt eine Rückweisung der Sache an das IGE.