Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «APTIS» gegenüber «APTIV» setzt sich mangels genügenden Nachweises ernsthaften Gebrauchs von «APTIS» durch
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «APTIS» gegenüber «APTIV» setzt sich mangels genügenden Nachweises ernsthaften Gebrauchs von «APTIS» durch
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «APTIS» gegenüber «APTIV» setzt sich mangels genügenden Nachweises ernsthaften Gebrauchs von «APTIS» durch
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 14. Dezember 2018 wurde die Schweizer Marke Nr. 725'229 «APTIV» der deutschen Aptiv Technologies Ltd für Produkte der Klassen 7, 9, 12, 35, 38, 40 und 42 publiziert. Gegen dieses Zeichen erhob die französische ALSTOM Transport Technologies (nachfolgend auch Beschwerdeführerin bzw. Bf) am 14. März 2019 Widerspruch unter Bezugnahme auf ihr Zeichen IR 739'865 «APTIS» mit Beanspruchung insbes. von Transportleistungen der Klassen 9, 12 sowie 39. Im Rahmen des betroffenen Verfahrens wies das IGE am 19. November 2019 den Widerspruch ab mit der Begründung, die Widersprechende habe auf die Einrede des Nichtgebrauchs hin einen ernsthaften Gebrauch ihres Zeichens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gegen diesen Entscheid erhob die ALSTOM Transport Technologies am 20. Dezember 2019 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Nichtgebrauchseinrede (Auszug)
1. Grundsätzliches:
a) Erhebt der durch einen Widerspruch Betroffene die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke (Art. 12 Abs. 1 MSchG), hat der Widersprechende gemäss Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der...
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