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Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das international registrierte Zeichen EPRIMO ist wegen seines anpreisenden Charakters als Qualitätshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Kombination von "e" und "primo" ("erstklassig, gut") ergibt eine reklamehafte Anpreisung bzw. Selbstdarstellung.
iusNet IGR 10.11.2018

Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen; denn die Widerspruchsmarke "Pupa" wurde vollständig in die angefochtene Marke "Fashion Pupa" integriert, ohne dass jene ihre Individualität verlor oder ein unterschiedlicher Sinngehalt entstand. Entgegen früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein indirekt im Verkehr durchgesetztes Zeichen nicht (mehr) ohne weiteres als starke Marke zu behandeln. Vielmehr ist dahin gehend zu relativieren, dass der Schutzumfang einer Marke um so grösser ist, je stärker sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat.
iusNet IGR 10.11.2018

Zwischen den Marken "IMPERIAL" UND "TIERRA IMPERIAL" besteht keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke "IMPERIAL" hat wegen ihrer anpreisenden Wirkung nur eine schwache Kennzeichnungskraft, und in der angefochtenen Marke steht das Element "Tierra" – als "kaiserliche Erde" mit dem Begriff "Erde" – im Vordergrund. Deshalb ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere angesichts des lediglich engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke fehlt auch eine (nur) mittelbare Verwechslungsgefahr, weil unwahrscheinlich ist, dass das Element "Imperial" als gemeinsames Stammelement der beiden Marken verstanden wird.
iusNet IGR 10.11.2018

Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren (Teile der Klasse 14 sowie Waren der Klasse 28) erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung (Form, Motiv; dreidimensionale Ausstattung) und somit dem Gemeingut zugehörend, ohne dass hier die Frage der Verkehrsdurchsetzung oder die allfällige Bekanntheit der Marke zu prüfen war.
iusNet IGR 10.11.2018

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