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Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Sigel "ADB" steht für "Asian Development Bank" und ist gemäss NZSchG – mit Vorrang gegenüber dem MSchG – geschützt. Allerdings sind die sich aufgrund von Art. 5 NZSchG ergebenden wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen. Die Wort-/Bildmarke adb (fig.) ist demgegenüber nicht als neues Zeichen eintragungsfähig. Gegen diese Folgerung sprechen weder die Eigentumsgarantie noch Weiterbenützungsrecht nach Art. 5 NZSchG.
iusNet IGR 30.09.2018

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